Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA-Frankreich 1959/2001 - Grenzgängerregelung

Dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland betreffend eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 steht ‑jedenfalls, soweit die Abfindung auf die Zeit entfällt, in der der (damals unbeschränkt steuerpflichtige) Arbeitnehmer im Inland gewohnt und gearbeitet hat‑ die sogenannte Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 nicht entgegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Laut Sachverhalt war der Kläger insgesamt 245 Monate für einen Konzern in Deutschland tätig. In den ersten 129 Monaten (Februar 1995 - Oktober 2005) seiner Tätigkeit war er infolge eines inländischen Wohnsitzes in Deutschland mit seinen Einkünften aus seiner Tätigkeit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Nach seinem Wegzug nach Frankreich wurde er für die restlichen 116 von November 2005 bis einschließlich Juni 2015 (116 Monate) aufgrund entsprechender Freistellungsbescheinigungen des beklagten Finanzamtes als sog. Grenzgänger nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich von der deutschen (Lohn-)Steuer freigestellt. Die laufenden Einkünfte des Klägers aus seinem inländischen Arbeitsverhältnis wurden in Frankreich der dortigen Einkommensbesteuerung unterworfen.

Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde dem Steuerpflichtigen für seine insgesamt 245 Monate umfassende Konzernzugehörigkeit eine Abfindungszahlung gewährt, die das Finanzamt anhand der Monate, in denen der Steuerpflichtige tatsächlich in Deutschland besteuert worden ist, in einen steuerpflichtigen (129/245) und einen steuerfreien Teil (116/245) aufgeteilt hat (zeitbezogene Aufteilung der Abfindungszahlung).

Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger unterliegt mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG, da er seit dem 01.11.2005 in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen ab.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG sind inländische Einkünfte auch solche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben.

Damit steht Deutschland nach innerstaatlichem Recht das Besteuerungsrecht für die streitgegenständliche Abfindung jedenfalls insoweit zu, als die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben und damit soweit die Abfindungszahlung anteilig auf den Zeitraum der Beschäftigung des Klägers entfällt, in dem er (ausschließlich) einen Wohnsitz im Inland innehatte und insoweit auch dort (weil unbeschränkt steuerpflichtig) besteuert wurde.

Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht für die streitgegenständliche Abfindung ist jedenfalls in dem Umfang, in dem es vom FA ausgeübt wurde nicht nach Maßgabe des DBA-Frankreich 1959/2001 ausgeschlossen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 1. August 2024 (VI R 52/20), veröffentlicht am 24. Oktober 2024.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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