EU-Kommission klagt: Freier Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt
Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Deutschland habe es versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen. Diese ergibt sich aus der diskriminierenden steuerlichen Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien.
Im November 2019 hatte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet und intensive Gespräche eingeleitet, um die Frage zu lösen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren und verklagt Deutschland daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) sieht in § 6b die Möglichkeit eines Steueraufschubs für Veräußerungsgewinne aus bestimmten Vermögenswerten vor, indem es Unternehmen gestattet, die Veräußerungsgewinne von den Anschaffungskosten für in den Folgejahren erworbene neue Vermögenswerte abzuziehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Wirtschaftsgüter, in die reinvestiert wird, zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören.
Hier werde jedoch eine Unterscheidung zwischen deutschen und ausländischen Unternehmen gemacht. Dies sei ein einseitiger Steuervorteil, so die Kommission. Ein gebietsfremdes Unternehmen aus einem anderen EU- oder einem EWR-Mitgliedstaat kann diese Bestimmung des EStG nur geltend machen, wenn es über in Deutschland steuerpflichtige Vermögenswerte, wie etwa Grundeigentum, verfügt, die einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen sind. Dies hat eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zur Folge, für die die Kommission keine überzeugende Rechtfertigung finden konnte.
Hinsichtlich der Anforderung einer Reinvestition von Veräußerungsgewinnen weist die Kommission darauf hin, dass die frühere Bestimmung des deutschen Steuerrechts, wonach neu angeschaffte Anlagegüter einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte zugeordnet werden, vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits als Verstoß gegen das EU-Recht gewertet wurde (Urteil C-591/13, Kommission/Deutschland).
Fundstelle
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14. November 2024.