BMF: Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem ausführlichen Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten Stellung genommen. Vorausgegangen war ein Entwurf aus 2014, der den Verbänden zur vorherigen Stellungnahme zugeleitet wurde.
Hintergrund
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 wurde § 6e Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt und die ertragsteuerrechtliche Behandlung von sogenannten Fondsetablierungskosten geregelt. Danach gehören Aufwendungen im Zusammenhang mit der Etablierung bestimmter geschlossener Fonds während der Investitionsphase nicht zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern sind Anschaffungskosten der Investitionsobjekte, wenn der Initiator des Fonds ein vorformuliertes Vertragswerk vorgibt und die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Einflussnahme Möglichkeiten auf dieses haben.
Nachdem das BMF im November 2024 einen ersten Entwurf zu diesem Thema an bestimmte Verbände versandt hatte, wurde nun die finale Fassung der ministeriellen Verlautbarung veröffentlicht. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurfsschreiben finden sich im aktuellen Schreiben Hinweise zu Besonderheiten bei Baumaßnahmen im Sinne der §§ 7h und 7i EStG.
Im Einzelnen bezieht das BMF zu den nachfolgenden Punkten detailliert Stellung:
I. Anwendungsbereich
II. Grundsätze
- Erweiterung des Anschaffungskostenbegriffs (§ 6e Absatz 1 EStG)
- Vorformuliertes Vertragswerk
- Wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten
III. Fondsetablierungskosten (§ 6e Absatz 2 EStG)
- Umfang der Fondsetablierungskosten
- Beginn und Ende der Investitionsphase
IV. Aufteilung der Anschaffungskosten bei mehrjährigen Investitionsphasen und mehreren angeschafften Wirtschaftsgütern
V. Voraussetzungen für den Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten
VI. Vergleichbare Modelle mit nur einem Kapitalanleger und Gesamtobjekte
VII. Besonderheiten bei Baumaßnahmen im Sinne der §§ 7h und 7i EStG
VIII. Verhältnis zu § 15b EStG
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für die ertragsteuerrechtliche Einordnung der von einem Fonds außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6e EStG aufzubringenden Aufwendungen sind die Randnummern 21 bis 30 und 41 bis 49 des BMF Schreibens vom 20. Oktober 2003 weiterhin anzuwenden.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 19. Januar 2026 (IV C 6 - S 2171-d/00002/001/114).


