BMF: Auslegungsfragen zur sogenannten Abfärbetheorie in § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG

In einem aktuellen Schreiben wendet sich die Finanzverwaltung weiterhin gegen die Aussage in einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2016 zur gewerblichen Infektion nach § 15 (3) Nummer 1 Einkommensteuergesetz.

Einleitend weist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darauf hin, dass das frühere BMF-Schreiben vom 14.1.2022 (siehe hierzu: Blogbeitrag vom 31. Januar 2022), welches sowohl zum Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG als auch zu besagten Auslegungsfragen betreffend § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG Stellung genommen hat, aufgrund der im Zuge des Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 erfolgten Aufhebung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG durch das aktuelle Schreiben ersetzt wird.

Wie schon in dem nunmehr aufgehobenen Vorgängerschreiben vom 14.1.2022 bekräftigt das BMF weiterhin seine Auffassung zur Interpretation des BFH hinsichtlich § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG. Dieser hatte in seinem Urteil vom 12. Oktober 2016 (I R 92/12) folgende nicht streiterhebliche Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG getroffen:

Der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – i. S. v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar.“

Diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2024 (IV C 6 - S 2241/21/10004 :001).

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