BMF: Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Verlängerung Übergangsregelung)

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14. Januar 2025 die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 (BStBl I S. 2483) zur Anwendung des § 4 Absatz 1 in Fällen von Verpachtungs-BgA durch die öffentliche Hand verlängert.

Das BMF hat die zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 (BStBl I S. 2483; verlängert durch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023, BStBl I S. 206) betreffend die in Rdnr. 15a und 17 enthaltenen Grundsätze für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31. Dezember 2024 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 Gebrauch gemacht wurde.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 14. Januar 2025, IV C 2 - S 2706/00063/001/187.

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