Anteiliger Betriebsausgabenabzug für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding
Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten u.a. darüber, ob Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2017 (Streitjahr) nur anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Klägerin, eine Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (KG), erzielte in den Streitjahren 2013-2017 ausschließlich Dividendenerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus der Beteiligung an einer GmbH.
Die Dividendenerträge wurden auf Ebene der Kommanditisten dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG) entsprechend zu 40% steuerfrei gestellt. Anderweitige Einnahmen erzielte die KG nicht.
Streitig war, ob Betriebsausgaben (Abschluss- und Prüfungskosten sowie Rechts- und Beratungskosten und Beiträge), die mit den erzielten Dividendenerträgen lediglich in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, korrespondierend nur zu 60% abgezogen werden können (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG).
Die Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Betriebsausgaben der Klägerin dem teilweisen Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen und der begehrte (weitere) Betriebsausgabenabzug daher abzulehnen ist.
Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden.
Der wirtschaftliche Zusammenhang ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin im Streitjahr ausschließlich Einnahmen erzielt hat, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Die zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben stehen danach ausschließlich mit anteilig steuerfreien Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang.
Es ist weder vom Finanzgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden, dass die Aufwendungen zur Erzielung voll steuerpflichtiger Einnahmen getragen wurden. Die Einnahmen aus Gewerbebetrieb entsprechen im Streitfall ausschließlich den erzielten (anteilig steuerfreien) Beteiligungserträgen.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 27. November 2024 (IV R 25/22), veröffentlicht am 30. Januar 2025.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.