BMF: Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Februar 2025 eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung (AO)) als Einkünfte aus Kapitalvermögen veröffentlicht.
Hintergrund
Die Allgemeinverfügung ergeht aufgrund
- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
- der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023, 2 BvR 2671/14 (vorgehend BFH, Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 28/12, nv), 2 BvR 2674/14 (vorgehend BFH, Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 29/12, BStBl II 2014 S. 998), und vom 12. Juli 2023, 2 BvR 482/14 (vorgehend BFH, Urteil vom 12. November 2013, VIII R 1/11, BFH/NV 2014 S. 830), 2 BvR 1711/15 (vorgehend BFH, Urteil vom 15. April 2015, VIII R 30/13, nv)
Die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder lautet wie folgt:
"Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags, gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG oder gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, auch i.V.m. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG (i.d.F. des JStG 2010, BGBl. 2010 I S. 1768) und § 20 Abs. 8 EStG, § 8 Abs. 1 KStG oder § 7 GewStG verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.
Fundstelle
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20. Februar 2025.