EuGH-Vorlage zur Qualifikation von "Scraps" als Rauchtabak
Der Bundesfinanzhof hat in einem konkreten Fall Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Vorschriften der Tabaksteuerrichtlinie. Er hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet zur Klärung des Begriffs Tabak. Konkret, ob es sich bei Tabak-Scraps noch um Rohtabak handelt, der aufgrund der noch notwendigen Arbeitsschritte beziehungsweise Herstellungsprozesse nicht der Tabaksteuer unterliegt.
Hintergrund und Vorgeschichte
Die Firma B, ansässig in einem Mitgliedstaat der EU, mischt unverarbeitete Tabakblätter der Sorte Flue Cured Virginia. Anschließend entrippt und verpackt sie diese in Pakete verschiedener Größen. Sie belieferte unter anderem die C-GmbH in Deutschland mit sieben Kartons je 175 kg, insgesamt 1 225 kg, Flue Clured Virginia "Scraps", die vom Zollfahndungsamt (ZFA) am 07.02.2017 sichergestellt wurden. Die Waren befanden sich in einem vom Kläger, dem Prokuristen der C-GmbH, gefahrenen Kleintransporter. Sie waren für ein anderes in Deutschland ansässiges Unternehmen, die D-Firma, bestimmt, die daraus Wasserpfeifentabak herstellen wollte.
Das Zollfahndungsamt leitete daraufhin gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Dieser gab bei seiner Vernehmung an, dass es sich nicht um Rauch-, sondern um Rohtabak handele, der in Deutschland zu Wasserpfeifentabak hätte verarbeitet werden sollen.
Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung begutachtete eine Probe aus der sichergestellten Ware und kam zu dem Ergebnis, es handele sich um sogenannte Scraps. Die Tabakblattstücke seien weder aromatisiert noch weiterbearbeitet worden. Es handele sich um Tabakblattstücke, die als Nebenprodukte üblicherweise beim Dreschen von Rohtabakblättern anfielen.
Urteil des Finanzgerichts
Das Finanzgericht urteilte, die Tabak-Scraps unterlägen nicht der Tabaksteuer (TabSt), weil es sich nicht um Rauchtabak nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tabaksteuergesetzes handele, sondern um nicht steuerpflichtigen Rohtabak. Mangels Steuerpflicht komme auch keine TabSt-Hinterziehung in Betracht. Die Tabak-Scraps seien weder unmittelbar zum Rauchen in einer Pfeife geeignet noch hätte die Eignung zum Rauchen durch einen einfachen nichtindustriellen Bearbeitungsvorgang hergestellt werden können. Nicht jeder zerkleinerte Rohtabak sei per se zum Rauchen geeignet. Bei der Beurteilung sei entscheidend, ob sich der Tabak, gegebenenfalls nach einer weiteren nichtindustriellen Bearbeitung, unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zum Rauchen, das heißt zum menschlichen Konsum eigne. Gegen das Urteil wehrt sich das HZA mit seiner Revision.
Entscheidung des BFH zur EuGH-Vorlage
Der BFH setzt das Revisionsverfahren aus und legt dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist der Begriff "Tabak, der sich (…) zum Rauchen eignet" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 176, 24) ‑‑Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL)‑‑ dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?
2. Ist der Begriff "ohne weitere industrielle Bearbeitung" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt werden können, darunter zu subsumieren sind?
Für die Lösung des Streitfalls kommt es nach Auffassung des BFH auf die Vorschriften der Tabaksteuerrichtlinie (insbesondere von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL) an. Bei deren Auslegung bestehen Zweifel, die für den Streitfall entscheidungserheblich sind. Artikel 5 (1) a definiert den Begriff "Rauchtabak" als „geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet“.
Der vorlegende Senat des BFH neigt der Auffassung zu, dass sich die Eignung zum Rauchen nicht an der Verkehrsanschauung der beteiligten Kreise, also der Konsumenten des Tabaks, orientiert, sondern die Raucheignung allein anhand objektiv feststellbarer Merkmale der Ware zu bestimmen ist. Dabei sei zu bedenken, dass die Wege zum Verbraucher durch die in den letzten Jahren neu aufgekommenen Vertriebswege, insbesondere über das Internet, vielfältiger und die Produkte für die Endkunden damit einfacher zugänglich geworden sind.
Fundstelle
BFH, EuGH-Vorlage vom 17. September 2024 (VII R 42/20) – veröffentlicht am 6. März 2025.