EuGH zur Steuerbefreiung für Kraft- oder Heizstoffe in der Schifffahrt
Der Europäische Gerichtshof war in einem niederländischen Fall mit der Frage befasst, ob Gasöl, das als Kraftstoff für die gewerbliche Schifffahrt in den Gewässern der EU verwendet wird und nicht den erforderlichen Mindestgehalt der zur steuerlichen Kennzeichnung dienenden chemischen Substanz enthält, unter die Steuerbefreiung nach der Richtlinie 2003/96/EG zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom fallen kann. Das Gericht hat dies bejaht, vorausgesetzt es liegen keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vor.
Hintergrund
Die Richtlinie 2003/96/EG(2) zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sieht in ihrem Art. 14 Abs. 1 Buchst. c im Wesentlichen vor, dass die Mitgliedstaaten Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Union mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt geliefert werden, unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und ‑vermeidung oder Missbrauch festlegen, von der Steuer befreien.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der in Deutschland wohnt, ist Eigentümer eines Motor-Tankschiffs, mit dem er auf Binnenwasserstraßen innerhalb der Europäischen Union Mineralöl für Dritte gegen Entgelt befördert (im Folgenden: Tankschiff). Dieses Tankschiff ist sowohl am Heck als auch am Bug mit einem Bunkertank ausgestattet, der dazu dient, den Treibstoff für den Antrieb des Schiffes zu enthalten.
Der Fall des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs der Niederlande betraf konkret die Frage, ob die sich aus der Richtlinie 95/60 ergebende Verpflichtung, wonach verbrauchsteuerermäßigtes Gasöl einen bestimmten Gehalt an „Solvent Yellow 124“ enthalten muss, als eine materielle Voraussetzung oder aber als eine formelle Anforderung anzusehen sei, die nichts mit der tatsächlichen Verwendung des betreffenden Erzeugnisses zu tun habe, so dass ihre Einhaltung für die Zwecke der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Befreiung von der Verbrauchsteuer irrelevant wäre.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH widersprach in seinem Urteil der Auffassung der lokalen Steuer- bzw. Zollbehörde, die eine Nacherhebung von Verbrauchsteuern verlangte, weil das Gasöl in den Bunkertanks des Tankschiffs nach seiner Ansicht nicht alle Voraussetzungen für die Anwendung der Verbrauchsteuerbefreiung erfülle. Die Europarichter stellten in ihrem Urteil fest, dass
die Richtlinie 2003/96/EG(2) einer nationalen Regelung entgegen steht, nach der die Verbrauchsteuerbefreiung für Gasöl, das zur Verwendung als Kraftstoff für die gewerbliche Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen der Europäischen Union geliefert wird, mit der Begründung versagt wird, dass dieses Gasöl nicht mit einer den Anforderungen des Unionsrechts entsprechenden Steuerkennzeichnung versehen ist, obwohl zum einen feststeht, dass der besagte Diesel zu einem solchen Zweck verwendet wird, und zum anderen keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorliegen eines Betrugs, eines Missbrauchs oder einer Steuerhinterziehung hindeuten.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Steuerbefreiung oder -ermäßigung für die betreffenden Energieerzeugnisse nach Maßgabe ihrer Verwendung gewährt wird und dass diese Möglichkeit auf Energieerzeugnisse beschränkt ist, die als Kraftstoff für die gewerbliche Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen der Union verwendet werden, d. h. für Verwendungen, bei denen ein Schiff unmittelbar der Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen dient. Der weist weiter darauf hin, dass die allgemeine Systematik der Richtlinie 2003/96 auf dem Grundsatz beruht, Energieerzeugnisse entsprechend ihrer tatsächlichen Verwendung zu beseuern und dass dieser Grundsatz nicht durch den Ermessensspielraum in Frage gestellt werden könne, über den die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis verfügten.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 95/60 obliegende Kennzeichnungspflicht, wenn sie im Kern darauf abzielt, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, nicht dazu führen darf, dass die Mitgliedstaaten die Befreiung oder die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes von der Einhaltung der Anforderung der Steuerkennzeichnung abhängig machen.
Anders wäre es nur, wenn der betreffende Wirtschaftsbeteiligte vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, die das Funktionieren des Systems zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom gefährdet hat, oder wenn die Nichteinhaltung der Anforderung der Steuerkennzeichnung dazu führt, dass der Nachweis, dass das Gasöl für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer Steuerbefreiung verwendet wurde, nicht zweifelsfrei erbracht werden kann.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025 in der Rechtssache C‑137/23 Alsen.