BMF: Anwendungsschreiben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34a Einkommensteuergesetz)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium zur Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz Stellung genommen. Die aktuelle ministerielle Verlautbarung ersetzt das hierzu früher ergangene Anwendungsschreiben aus 2008.

Hintergrund

§ 34a Einkommensteuergesetz (EStG) soll mit einer Thesaurierungsbegünstigung für nicht entnommene Gewinne einen Beitrag zur Rechtsformneutralität bei der Besteuerung von Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften im Vergleich zu der Besteuerung von Kapitalgesellschaften leisten. Im Detail gilt folgendes:

Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige können die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit für den nicht entnommenen Teil des Gewinns aus einem Einzelunternehmen oder aus einem Mitunternehmeranteil in Anspruch nehmen. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleibt durch § 34a EStG unberührt. Damit sind insbesondere die Regelungen über den Verlustausgleich und -abzug vorrangig zu beachten, so das BMF in seiner Verlautbarung, wodurch § 34a EStG somit nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist.

Bei Mitunternehmeranteilen kommt eine Inanspruchnahme des § 34a EStG für den Gewinnanteil des Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft, d. h. für den Anteil am Gewinn der Gesellschaft sowie aus etwaigen Ergänzungs- und Sonderbilanzen des Mitunternehmers in Betracht. Auch der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA, der kein Mitunternehmer ist, jedoch wie ein Mitunternehmer zu behandeln ist, kann für seinen nicht entnommenen Gewinnanteil die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch nehmen.

Folgende Schwerpunktthemen werden in dem Anwendungsscheiben behandelt:

I.  Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne

Begünstigte Einkunftsarten, begünstigter Gewinn bei beschränkter Steuerpflicht, Veräußerungsgewinne, Antragstellung.

II.   Nicht entnommener Gewinn

Gewinnermittlungsart, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Gewinnanteile, ausländische Betriebsstätten, abweichendes Wirtschaftsjahr, nicht entnommener Gewinn bei Mitunternehmerschaften, nicht entnommener Gewinn bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften, Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer durch Mitunternehmer.

III.   Begünstigungsbetrag/ Nachversteuerungspflichtiger Betrag

Nachversteuerungspflichtiger Betrag des Veranlagungszeitraums, Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags zum Ende des Veranlagungszeitraums.

IV.  Nachversteuerung (§ 34a Absatz 4 EStG)

Verwendungsreihenfolge, Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft-/ Schenkungsteuer.

V.   Übertragungen und Überführungen von einzelnen Wirtschaftsgütern

Entnahmereihenfolge bei Übertragung oder Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern (§ 34a Absatz 5 EStG), grenzüberschreitende Überführungen und Übertragungen von Wirtschaftsgütern.

VI.  Nachversteuerungsfälle nach § 34a Absatz 6 EStG

Vollständige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags, anteilige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags, Stundung.

VII. Fälle des § 6 Absatz 3 EStG und § 24 UmwStG

Übertragung/Einbringung des ganzen Betriebs oder des ganzen oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils.

Anwendungszeitpunkt

Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Es tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. August 2008. Für die Randnummern 50, 53, 57 und 58 gelten besondere Regelungen (siehe hierzu in R.60 und Rn. 61).

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 12. März 2025 (IV C 6 - S 2290-a/00012/001/037).

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