EuGH: Vertragsklausel mit Minderjährigem bei Beteiligung künftiger Nettoeinnahmen als Berufssportler
Eine Vertragsklausel, die einen minderjährigen Sportler verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen zu zahlen, falls er Berufssportler wird, kann unter bestimmten Umständen missbräuchlich sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof heute in einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen entschieden.
Hintergrund
Der Europäische Gerichtshof war in einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen mit der Frage befasst, ob ein Vertrag zwischen einem durch die Eltern vertretenen minderjährigen Sportler zur Abtretung eines Teils seines künftigen Einkommens an ein Unternehmen, das ihn bei der Entwicklung seiner sportlichen Karriere gefördert hat, in den Anwendungsbereich der Richtlinie über den Schutz der Verbraucher gegen missbräuchliche Klauseln fällt. Ziel des betreffenden (Ausbildung)Vertrags war es, dem Sportler zu einer erfolgreichen Karriere als Berufssportler im Basketball zu verhelfen. Der für fünfzehn Jahre geschlossene Vertrag sah u. a. Training unter der Leitung von Fachkräften, sportmedizinische Leistungen, psychologische Betreuung sowie Unterstützung bei Marketing, rechtlichen Fragen und Buchhaltung vor. Die Einnahmen des Sportlers, der inzwischen Profi-Basketballspieler geworden war, aus Verträgen mit Sportvereinen belaufen sich auf insgesamt über 16 Mio. Euro.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass eine Vertragsklausel, die einen minderjährigen Sportler verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen zu zahlen, falls er Berufssportler wird, missbräuchlich sein kann. Das nationale Gericht muss jedoch die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Klarheit und Verständlichkeit in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Verpflichtung prüfen.
Der EuGH betont weiter, dass eine Vertragsklausel, die vorsieht, dass sich ein junger Sportler verpflichtet, 10 % der von ihm in den folgenden 15 Jahren erzielten Einnahmen zu zahlen, nicht automatisch ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Vertragspartner verursacht. Ob ein solches Missverhältnis (Ungleichgewicht) vorliegt, ist nämlich insbesondere anhand der Vorschriften, die im nationalen Recht anwendbar sind, zu beurteilen. Ein nationales Gericht könne die Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel(n) nur beurteilen, wenn es der Auffassung ist, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst ist. Das nationale Recht kann jedoch ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher vorsehen. Ist dies der Fall, kann das Gericht die Missbräuchlichkeit der Klausel selbst in den Fällen prüfen, in denen diese Klausel durch den Gewerbetreibenden klar und verständlich vorformuliert wurde
Mehr Informationen zum Urteil finden Sie in der Pressemitteilung des EuGH Nr. 36/25 vom 20. März 2025.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 20. Februar 2025 in der Rechtssache C-365/23 Arce.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.