EuGH: Steuerbefreiungen als unionsrechtwidrige Beihilfe
In Polen wurde einem Unternehmen die Befreiung von der Grundsteuer versagt, die vorgesehen ist, wenn ein Grundstück, das Teil der Eisenbahninfrastruktur ist, Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, und zwar mit der Begründung, dass die Gewährung der Befreiung gegen Vorschriften des Unionsrechts über staatliche Beihilfen verstoße. Der Europäische Gerichtshof hat bei dieser Gelegenheit die Umstände präzisiert, unter denen Steuerbefreiungen gegen das Unionsrecht verstoßen können.
Bei seiner Prüfung ging der Gerichtshof davon aus, dass die Regelung der Grundsteuer, wie sie im polnischen Recht vorgesehen ist, die „normale“ Steuerregelung darstellt, anhand der die etwaige Selektivität der Befreiung zu beurteilen ist. Diese Regelung gilt für alle Eigentümer oder Besitzer von Immobilien und legt die grundlegenden Merkmale der Grundsteuer fest, einschließlich der in Rede stehenden Befreiung.
Eine allgemeine und abstrakte Befreiung von einer direkten Steuer, wie sie das polnische Recht vorsieht, kann grundsätzlich nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. Da nämlich davon ausgegangen wird, dass diese Befreiung der „normalen“ Steuerregelung inhärent ist, kann sie im Allgemeinen keinen selektiven Vorteil verschaffen.
Es gebe jedoch zwei Situationen, in denen eine solche Befreiung selektiv sein könne. Zum einen, wenn diese Befreiung Teil einer Steuerregelung ist, die nach offensichtlich diskriminierenden Parametern gestaltet wurde. Zum anderen, wenn sich die in der einschlägigen Regelung festgelegten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Befreiung auf ein oder mehrere spezifische Merkmale der begünstigten Unternehmen beziehen, wobei diese Merkmale untrennbar mit der Art dieser Unternehmen oder ihrer Tätigkeiten verbunden sind, sodass diese Unternehmen eine kohärente Kategorie bilden.
Die ausführliche Pressemitteilung des EuGH vom 29. April 2025 (mit Link zum Urteil) finden Sie hier.