Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einer Beteiligung einer Körperschaft an der darlehensnehmenden Körperschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft die Mindestbeteiligungsquote des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG („zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt“) durchgerechnet zu ermitteln ist.

Hintergrund

Der Streitfall betraf die Frage, ob eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft (sog. Zebragesellschaft) steuerlich als transparent anzusehen ist. Im Streitfall war die Klägerin (eine GmbH) an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten KG zu 2,02 % beteiligt. Diese KG hielt 100 % der Anteile an zwei GmbHs. Zusätzlich hatte die KG den GmbHs Darlehen gewährt. Über das Vermögen der GmbHs wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die KG musste sowohl die Beteiligungen als auch die Forderungen abschreiben.

Zwischen den Beteiligten bestand Einvernehmen, dass die aufgrund der Beteiligungsabschreibung eingetretene Gewinnminderung gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin nicht zu berücksichtigen war. Streitig war aber eine Berücksichtigung der Darlehensabschreibungen, welche das Finanzamt nicht anerkannte. Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass lediglich auf die 2,02 %ige Beteiligung der Klägerin abzustellen und somit die von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG vorausgesetzte Beteiligungshöhe nicht erreicht war. Die Darlehensabschreibungen waren nach Ansicht des Finanzgericht daher steuerlich zu berücksichtigen.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass bei einer Beteiligung einer Körperschaft an der darlehensnehmenden Körperschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft die Mindestbeteiligungsquote des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG („zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt“) durchgerechnet zu ermitteln sei.

Die steuerliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) gelte – wie bei § 43b Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) - auch für Zwecke der Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, da auch hier eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich sei. Dementsprechend sei die Beteiligung jedem Gesellschafter der vermögensverwaltenden Gesellschaft anteilig in durchgerechneter Höhe zuzurechnen. Da die Klägerin an der darlehensnehmenden Körperschaft durchgerechnet nur zu 2,02% beteiligt gewesen sei, seien die Tatbestandsvoraussetzungen für die außerbilanzielle Hinzurechnung des Aufwands aus der Teilwertabschreibung bei ihr nicht erfüllt.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 27. November 2024 (I R 21/22), veröffentlicht am 24. April 2025.

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