EuGH: Ausfuhrverbot von Euro nach Russland auch bei Finanzierung medizinischer Behandlungen
In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Verbot der Ausfuhr von auf Euro oder eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten nach Russland auch dann gilt, wenn mit dem Geld medizinische Behandlungen finanziert werden sollen.
Bei einer Zollkontrolle am Flughafen Frankfurt am Main wurde festgestellt, dass eine Flugreisende mit Ziel Russland fast 15 000 Euro in Banknoten mit sich führte. Dieses Geld sollte nicht nur ihre Reisekosten decken, sondern auch medizinische Behandlungen finanzieren, die sie in Russland in Anspruch nehmen wollte. Konkret handelte es sich dabei um zahnmedizinische Behandlungen, eine Hormonbehandlung in einer Kinderwunschklinik und eine Folgebehandlung wegen einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie.
Der Zoll stellte dieses Geld sicher, mit Ausnahme eines Betrags von etwa 1 000 Euro, die ihr zur Deckung ihrer Reisekosten überlassen wurden.
Der EuGH bestätigte dieses Vorgehen. Die Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten durch eine nach Russland reisende Person zur Finanzierung medizinischer Behandlungen, die diese Person in diesem Staat in Anspruch nehmen möchte, stellt keine für ihren persönlichen Gebrauch erforderliche Ausfuhr dar.
Da die Europäische Union das Recht, nach Russland zu reisen, nicht eingeschränkt hat, zielt die in Rede stehende Ausnahme ausschließlich darauf ab, sicherzustellen, dass der Reisende über das für die Reise und den Aufenthalt erforderliche Bargeld verfügt. Medizinische Behandlungen wie die in Rede stehenden entsprechen jedoch nicht den Erfordernissen, die durch die Reise oder den Aufenthalt veranlasst werden.
Mehr Informationen hierzu in der Pressemitteilung Nr. 56/25 des EuGH vom 30. April 2025.