BMF: Unbefristete und zinslose Stundung bei Wegzügen in die Schweiz

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben zu Fragen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz Stellung genommen.

1.  Hintergrund

Mit Urteil vom 26. Februar 2019 hatte der EuGH entschieden, dass die sofortige Besteuerung der Wertsteigerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) nicht vereinbar ist (siehe hierzu Blogbeitrag vom 26. Februar 2019). Daraufhin hatte das BMF mit Schreiben vom 13.11.2019 zu dem EuGH-Urteil Stellung genommen.

Auch der BFH ist in einem späteren Urteil vom 6.9.2023 (I R 35/20) davon ausgegangen, dass die Möglichkeit einer zinslosen Stundung zwingende Voraussetzung für die Europarechtskonformität von § 6 AStG ist (Rz. 24 und 25 im Urteil).

Das BMF hat nun in einem aktuellen Schreiben die aus Sicht der Verwaltung zu beachtenden Bedingungen unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 6.9.2023 zusammengefasst, nach denen Steuerpflichtige beim Wegzug in die Schweiz eine unbefristete und zinslose Stundung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG a. F. (d. h. in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) erhalten können.

Das frühere BMF-Schreiben vom 13.11.2019 wird insoweit nun aufgehoben.

2.  Das aktuelle BMF-Anwendungsschreiben zu § 6 AStG (a.F.) geht unter anderem auf folgende Aspekte näher ein:

A.  Unbefristete und zinslose Stundung im Hinblick auf dem FZA-Schweiz unterfallende Wegzüge

Hier benennt das BMF die Voraussetzungen, unter denen - abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG a. F. – die Antragsvoraussetzungen für eine unbefristete und zinslose Stundung gegeben sind. Dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Ebenfalls erörtert werden die Tatbestände für einen Widerruf der Stundung.

B.  Folgen für die Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Wegzügen

Ein Entfall des Steueranspruchs ist ausgeschlossen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung eines Tatbestands (…) beträgt.

C.  Folgen für die Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Weiterumzügen

D.  Rückwirkende Stundung

Die Stundung nach Abschnitt A erfolgt unabhängig davon, ob der Steueranspruch aus § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG a. F. bereits durch Zahlung oder Aufrechnung erloschen ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Antragstellung zahlungsverjährt ist.

Ein sich aufgrund der Stundung ergebender Erstattungsanspruch ist ab dem Zeitpunkt des Vorliegens sämtlicher Stundungsvoraussetzungen zu verzinsen.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025 (IV B 5 - S 1348/00008/004/159).

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