BMF: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 1. Juli 2025 ein Schreiben zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen veröffentlicht und die Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH im UStAE konkretisiert.
Die mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 – III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512) hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege umgesetzte sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH (Urteile vom 8. November 2018 – C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28. März 2019 – C-275/18, Vinš, und vom 17. Oktober 2019 – C-653/18, Unitel Sp) wird unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der notwendigerweise festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch durch Änderungen im UStAE konkretisiert.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 1. Juli 2025, III C 3 - S 7134/00025/002/012.