Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Anteile an der A-KG (Rechtsvorgängerin der Klägerin) wurden zu 90,5% von der B-GmbH und zu 9,5% von der C-Stiftung gehalten, die beide ihren statutarischen Sitz im EU-Ausland haben. Die C-Stiftung war mit 90,1% an der B-GmbH beteiligt. Die A-KG hielt Beteiligungen an diversen Kommanditgesellschaften, die überwiegend Krankenhäuser und Kliniken betrieben, die gem. § 3 Nr. 20 Buchst. b Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit waren.
Im Streitjahr 2010 brachte die C-Stiftung ihre Anteile i.H.v. 9,5% gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in die B-GmbH zu Buchwerten gegen Ausgabe neuer Anteile ein, wodurch die Anteile gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) sperrfristverhaftet waren. X, der Letztbegünstigte der C-Stiftung war, verlegte seinen Wohnsitz im Jahr 2012 in einen Staat außerhalb der EU.
Im Jahr 2013 wurden die sperrfristverhafteten Anteile an X ausgekehrt. Aufgrund seines zuvor erfolgten Wegzugs waren die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UmwStG nicht mehr gegeben Dies führte zum Ersatzrealisationstatbestand gem. § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG, wodurch rückwirkend im Streitjahr 2010 der Einbringungsgewinn I anzusetzen war. Der Einbringungsgewinn I beruhte im Wesentlichen auf den stillen Reserven der Untergesellschaft (hier: B-KG).
Die Klage vor dem Finanzgericht München hatte keinen Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft.
Der Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft unterliegt im Hinblick auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft auch insoweit nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG, als der Veräußerungsgewinn auf stille Reserven der Unterpersonengesellschaft entfällt.
§ 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG ist nicht anwendbar, wenn eine Oberpersonengesellschaft ihren Anteil an der Unterpersonengesellschaft veräußert, deren Gewerbeertrag nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG (teilweise) von der Gewerbesteuer befreit ist.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 8. Mai 2025 (IV R 40/22), veröffentlicht am 10. Juli 2025.