Update: BMF: Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
- 6 Minuten Lesezeit
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. August 2025 den Referentenentwurf einer "Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" veröffentlicht.
Hintergrund
Seit dem Erlass der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Der vorliegende Verordnungsentwurf greift diesen Bedarf zusammenfassend in einer Mantelverordnung auf.
Die Verordnung sieht u.a. folgende Änderungen vor:
-
Erlass einer Rechtsverordnung zur Umsetzung der Notifizierung des Wechsels von der Freistellung- zur Anrechnungsmethode nach dem DBA-Litauen zur Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung
-
Änderungen der der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV):
-
Anpassung der Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen (§ 8 EStDV)
-
Normierung einer rechtssicheren und einheitlichen Vorgehensweise bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden sowie das Gebäude unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den anerkannten Grundsätzen der Verkehrswertermittlung von Grundstücken (§ 9b EStDV)
-
Ergänzung der Kriterien für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG und Vorlage eines für diese Zwecke nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens (§ 11c EStDV)
-
Anpassung des in § 60 Absatz 1 und 3 EStDV genannten Umfangs, der der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen (u. a. Bilanzbestandteile)
-
Möglichkeit der Rentenversicherungsträger, eine monatliche Sammelanmeldung beim angeordneten Steuerabzug auf Renten beschränkt Steuerpflichtiger vorzunehmen (§ 73e EStDV)
-
-
Änderungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), durch die die Digitale LohnSchnittstelle erweitert wird (§§ 4, 8 LStDV)
-
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB), durch die die vorzulegenden Dokumente beim Zulassungsantrag für die Steuerberaterprüfung sowie beim Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung angepasst werden (§§ 4, 5 DVStB)
-
Änderung der g der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), durch die die Regelung zur Dokumentenpauschale an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angeglichen wird (§ 17 StBVV)
-
Änderungen der der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
-
Anpassung der §§ 61 und 61a UStDV im Zusammenhang mit den Änderungen des § 122a AO
-
Folgeänderung, die zur Aufhebung des § 66 UStDV führt
-
Erweiterung des § 73 UStDV um eine elektronische Form des Abwicklungsscheins
-
-
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZuStV) aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen im Saarland
-
Änderungen der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
-
Ausweitung der Anzeigepflichten von Grundbuchämtern gegenüber den Erbschaftsteuerfinanzämtern bei Eigentümerwechsel aufgrund eines nach EU-Recht im Ausland ausgestellten Erbnachweises (§ 7 ErbStDV)
-
Anpassung des Musters 5 zu § 7 ErbStDV
-
Einführung einer Anzeigepflicht der Nachlassgerichte in Bayern gegenüber den Erbschaftsteuerfinanzämtern bei Erbenermittlung von Amts wegen
-
-
Änderung des § 4 der Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV), mit der eine Löschungsfrist der zu einer Person gespeicherten Daten nach § 139b Absatz 3 AO normiert wird
-
Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV), durch die das Bußgeld für Verstöße gegen die Meldepflichten auf bis zu 50 000 Euro festgelegt wird
-
Redaktionelle Anpassungen der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)
-
Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV), mit der § 25 BsGaV an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angepasst wird
-
Außerkrafttreten folgender Verordnungen:
-
Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerLUXV)
-
Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerNDLV)
-
Der Entwurf wurde am 5. August 2025 an die Bundesministerien, die Länder sowie die Verbände und Interessenvertretungen zur Stellungnahme versendet. Die Frist für die Stellungnahme endet am 29. August 2025.
Update (29. Dezember 2025)
Die Verordnung wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet.
Update (19. Dezember 2025)
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung das vorliegende Gesetz beschlossen (Beschluss des Bundesrates, BR-Drs. 626/25 (B)).
Update (16. Dezember 2025)
In Art. 2 Nr. 2b) der vorliegenden Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen sollen u.a. die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 EStDV zusammen mit der Steuererklärung einzureichenden Unterlagen (derzeit Abschrift von Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht) um die Abschrift eines nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zu führenden Verzeichnisses über die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ergänzt werden. Für diese Änderung ist jedoch in der Verordnung keine gesonderte Anwendungsregelung vorgesehen, sodass die Änderung gem. § 84 Abs. 1 EStDV bei Verabschiedung durch den Bundesrat für alle VZ ab 2020 gelten würde.
§ 60 Abs. 3 EStDV betrifft ausschließlich Unterlagen, die derzeit noch nicht verpflichtend nach § 5b EStG zusammen mit der E-Bilanz elektronisch an die Finanz-verwaltung übermittelt werden müssen. Mit dem JStG 2024 TI 113085 wurde in § 5b Abs. 1 Satz 5 EStG eine dem § 60 Abs. 3 EStDV nachempfundene Regelung (bereits inkl. Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) ergänzt. Diese ist jedoch nach § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG erstmals für nach dem 31.12.2027 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden.
Damit ergibt sich in Bezug auf das nach § 5 Abs 1 Satz 2 EStG zu führende Verzeichnis nach § 60 Abs. 3 EStDV i.d.F. der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen ein anderer Anwendungszeitpunkt als dies nach § 5b Abs. 1 Satz 5 EStG der Fall ist. Ob die nun frühere Verpflichtung nach § 60 Abs. 3 EStDV tatsächlich so gewollt ist, ist vor dem Hintergrund der Begründung zum Verordnungsentwurf unklar. Danach soll mit der vorgesehenen Änderung gerade ein Gleichlauf zwischen der Einreichung in elektronischer Form und Papierform erreicht werden
Update (7. November 2025)
Am 5. November 2025 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf einer "Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" beschlossen (BR-Drucks. 626/25).
Mehrere Änderungen, die im Referentenentwurf enthalten waren, sind im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten:
-
Normierung einer rechtssicheren und einheitlichen Vorgehensweise bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden sowie das Gebäude unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den anerkannten Grundsätzen der Verkehrswertermittlung von Grundstücken (§ 9b EStDV)
-
Ergänzung der Kriterien für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG und Vorlage eines für diese Zwecke nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens (§ 11c EStDV)
- Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV), durch die das Bußgeld für Verstöße gegen die Meldepflichten auf bis zu 50 000 Euro festgelegt wird
Fundstelle
BMF, Meldung vom 6. August 2025.