BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. August 2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) veröffentlicht.
Hintergrund
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums eine Investitionsoffensive und gezielte Strukturreformen vor, insbesondere durch steuerliche Impulse für private Investitionen und Bürokratiekostenabbau (Stärkung privater Investitionstätigkeit als Wachstumshebel). Dazu sollen die Rahmenbedingungen für private Investitionen verbessert und der Finanzplatz Deutschland insgesamt gestärkt werden.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, in Umsetzung des Koalitionsvertrags private Investitionen insbesondere in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in kleinere Unternehmen und Start-ups (Venture Capital) zu fördern. Der Gesetzentwurf ist Teil des Sofortprogramms, auf das sich die Bundesregierung am 28. Mai 2025 verständigt hat.
Schwerpunkt des Gesetzes bilden Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort. Dies sind insbesondere:
- Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups,
- Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur,
- Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich, ohne das Verbraucherschutzniveau abzusenken, insbesondere Verschlankung aufsichtlicher Prozesse bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sowie
- standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten (insbesondere Listing Act, ESAP, MIFIR Review)
Im Steuerrecht sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
(1) Einkommensteuergesetz
• Anhebung des Höchstbetrags für die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Reinvestitionen in § 6b Abs. 10 EStG (sogenannter Roll-over) von derzeit 500.000 EUR auf 2.000.000 EUR. Die Anhebung des Höchstbetrages soll erstmals auf Gewinne aus der Ver-äußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden sein, die in nach dem Tag nach der Verkündung beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. Die Erhöhung des Höchstbetrags war bereits im Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgesehen, das in der letzten Legislaturperiode jedoch nicht abgeschlossen wurde.
(2) Investmentsteuergesetz
• Nach dem neu eingefügten § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG soll es für die Qualifikation als Investmentfonds unschädlich sein, dass ein Investmentvermögen gehaltene Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Um Wettbewerbsverzerrungen zu körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen zu vermeiden, sollen die Besteuerungsregelungen für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds so geändert werden, dass eine Befreiung von der Körperschaftsteuer ausge-schlossen und somit eine Ertragsbesteuerung auf Fondsebene sichergestellt wird (siehe Änderungen der §§ 8, 10 und 33 InvStG).
• Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 InvStG n.F. sollen zu den inländischen Beteiligungseinnahmen nun auch Einkünfte gehören, die über eine Personengesellschaft er-zielt werden. Nur wenn die inländischen Beteiligungseinnahmen der inländischen Betriebsstätte einer gewerblichen Personengesellschaft zuzurechnen sind, wer-den sie nach § 6 Abs. 5 Satz 2 InvStG n.F. den sonstigen inländischen Einkünften zugeordnet. Bei gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personenge-sellschaften eröffnet § 6 Abs. 5 Satz 3 InvStG dem Investmentfonds die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Einkünfte aus der vermögensverwaltenden Tätigkeit stammen. Ebenso sollen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 InvStG n.F. die inländischen Immobilienerträge, die ein Investmentfonds über die Beteiligung an Personengesellschaften erzielt, und die aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit oder aus einer ausländischen Betriebsstätte der Personengesellschaft stammen, den Einkünften nach § 6 Abs. 4 InvStG zugeordnet werden.
§ 6 Abs. 5a InvStG n.F. soll Fälle regeln, in denen nicht von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen ist.
• Bislang ist in § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG geregelt, dass die Statusbescheinigungen mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt werden dür-fen. Der neu gefasste § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG soll demgegenüber nur bei erstmaliger Bescheinigung eine bis zu dreijährige Geltungsdauer vorsehen. Dage-gen sollen bei Folgebescheinigungen die Statusbescheinigungen für einen Gültigkeitszeitraum von bis zu 5 Jahren ausgestellt werden können.
• Durch die Erweiterung des § 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG soll die Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht von Investmentfonds auf Beteiligungen an bestimmten Gesellschaften, wie z.B. Immobilien-Gesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, erweitert werden.
• Vorgesehen sind weitere Änderungen bei den Spezial-Investmentfonds. Durch die Änderung des § 26 Nr. 4 lit. h InvStG sollen Spezial-Investmentfonds zukünftig Investmentanteile an allen Arten von inländischen oder ausländischen Investmentfonds erwerben dürfen und nach § 33 Abs. 4 Satz 3 InvStG n.F. soll sich der Spezial-Investmentfonds bei sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 InvStG nicht mehr von seiner Körperschaftsteuerpflicht befreien lassen können.
Fundstelle
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts.