Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbH
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof in einem Fall der Anwachsung einer KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH unter anderem entschieden, dass der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar ist.
Hintergrund:
Die Klägerin ist eine GmbH, die bis zum 30. Dezember 2011 als Kommanditistin zu 100% am Kapital einer GmbH & Co. KG (KG) beteiligt war. An diesem Tag trat die - nicht am Kapital beteiligte - Komplementär-GmbH aus der KG aus, so dass das Betriebsvermögen der KG der Klägerin anwuchs (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB).
Das Finanzamt lehnte nach einer Betriebsprüfung sowohl den Abzug des zum 31. Dezember 2011 für die Klägerin festgestellten verrechenbaren Verlusts i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte für den körperschaftsteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum (VZ) 2012 als auch den Abzug des zum 31. Dezember 2011 für die Klägerin festgestellten vortragsfähigen Fehlbetrags i.S.d. § 10a Satz 7 GewStG vom maßgebenden Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums 2012 ab.
Das Finanzgericht hatte zuvor der Klage stattgegeben (siehe Blogbeitrag vom 2. Mai 2023).
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und bestätigt, dass die gemäß § 15a Abs. 4 EStG für die Klägerin bei der angewachsenen KG gesondert und einheitlich festgestellten verrechenbaren Verluste auf den 31.12.2011 auf die Klägerin übergegangen sind. Sie mindern sämtliche Gewinne der Klägerin (nicht nur diejenigen aus dem übernommenen Betrieb) bei der Körperschaftsteuer des Streitjahrs 2012, weil die Klägerin als Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) nur einen Gewerbebetrieb hat (§ 8 Abs. 2 KStG).
Das Finanzgericht habe, so der BFH, darüber hinaus zutreffend erkannt, dass die Klägerin den für die KG auf den 31.12.2011 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags 2012 nutzen könne. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Kapitalgesellschaft im Wege der Anwachsung einen für eine Personengesellschaft festgestellten Gewerbeverlust übernommen habe, die Verlustnutzung – wie das Finanzamt meinte – von der identitätswahrenden Fortführung des verlustverursachenden Betriebs der Personengesellschaft abhängig zu machen (so schon BFH III R 30/21, Rn. 30 ff).
Ob von diesem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft dann eine Ausnahme zu machen wäre, wenn die unternehmerische Tätigkeit der Personengesellschaft bereits vor der Anwachsung vollständig beendet wäre, konnte der Senat im Streitfall offenlassen; denn das gewerbliche Unternehmen, von dem der Verlust herrühre, sei nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zu diesem Zeitpunkt lediglich weitgehend, aber nicht vollständig eingestellt gewesen.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 19. März 2025 (XI R 2/23), veröffentlicht am 28. August 2025.