Zur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds

Die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz 2004 ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs bei einem Privatanleger abschließend und vorrangig gegenüber einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Dies schließt es auch aus, die Kapitalanlagen eines Fonds gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung dem Anteilseigner zuzuordnen.

Hintergrund:

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an einem nach Luxemburger Recht aufgelegten thesaurierenden Investmentfonds (ausländischer Spezialfonds). Dieser Spezialfonds richtete sich ausschließlich an institutionelle, professionelle und andere sachkundige Anleger im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 des Luxemburger Gesetzes vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds. Die Auflage des Fonds war auch als "Ein-Anleger-Fonds" möglich. Privatpersonen mit einer Mindesteinlage von 1,25 Mio. € konnten alleinige Anleger eines Spezialfonds sein. Veräußerungsgewinne aus diesen Spezialfonds waren aufgrund der Regelungen im InvStG grundsätzlich steuerfrei und unterlagen als ausländische Erträge nicht der deutschen Abgeltungssteuer.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger die investmentsteuerlichen Privilegierungen zu Unrecht in Anspruch genommen habe, ein Investmentfonds müsse autark und ohne Einflussnahme der Anleger verwaltet werden. Steuerlich begünstigtes Investmentvermögen nach dem vormaligen Investmentgesetz (InvG) und InvStG 2004 erfordere daher eine Fremdverwaltung. Bei den sog. Millionärsfonds werde das Erfordernis der Fremdverwaltung bewusst umgangen.

Das Finanzgericht hatte dem Kläger Recht gegeben (hierzu: Blogbeitrag vom 27. Februar 2023). Der Anwendung des InvStG 2004 habe die nachhaltige Einflussnahme des Klägers auf die Anlageentscheidungen des Fondsverwalters nicht entgegengestanden. Nach den für das Streitjahr einschlägigen Gesetzesfassungen sei das Vorliegen einer Fremdverwaltung bei ausländischen Investmentfonds keine notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des InvStG gewesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgte der Vorentscheidung: Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass es sich bei der zu beurteilenden Fondsbeteiligung des Klägers um einen ausländischen Investmentanteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 InvStG handelt. Ebenfalls zutreffend habe das Finanzgericht die Voraussetzungen für eine von § 2 Abs. 1 InvStG abweichende Zurechnung der Fondserträge nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO verneint.

Für die Zurechnung von Einkünften auf Ebene des Anlegers (Klägers) aus dem streitbefangenen thesaurierenden luxemburgischen Ein-Anleger-Fonds (Spezialfonds für Wertpapiere in der Vertragsform eines sog. FCP) war umstritten, ob sich der Kläger wegen einer dauerhaften Einflussnahme auf Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen des Fonds gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft und einer von dieser beauftragten Fondsmanagerin entgegen den Regelungen des InvStG („Thesaurierungsprivileg“) Einkünfte oder Vermögensgegenstände gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO aus dem Fondsvermögen zurechnen lassen musste.

Ein Gebot der Fremdverwaltung des Inhalts, dass für die Anwendbarkeit der Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 die Vermögensverwaltung durch den Fondsverwalter von jeglicher Einflussnahme des oder der Anleger frei sein muss (wie vom Finanzamt postuliert), besteht nicht.

Die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz 2004 ist bei einem Privatanleger abschließend und vorrangig gegenüber einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Dies schließt es auch aus, so der BFH, die Kapitalanlagen eines Fonds gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO dem Anteilseigner zuzuordnen.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 1. Juli 2025 (VIII R 18/22), veröffentlicht am 28. August 2025.

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