Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes können Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers an Schulen von der Umsatzsteuer befreit sein. Maßgeblich ist, dass diese Angebote der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dienen.

Der BFH hat hierzu weiter ausgeführt, dass die Erziehung von Kindern im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sich auf die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen bezieht. Die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers kann diese Voraussetzungen erfüllen. Bei Fehlen eines förmlichen Anerkennungsverfahrens könne jedenfalls dann von einer Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter gleicher Zielsetzung ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in der Gesamtheit ihrer unternehmerischen Zielsetzung auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist.

Das Finanzamt hatte geltend gemacht, dass sich der Kläger nicht auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen könne. Eine Berufung auf das Unionsrecht sei nur möglich, wenn dieses auf innerstaatlicher Ebene nicht hinreichend umgesetzt worden sei beziehungsweise es an einer nationalen Steuerbefreiungsvorschrift gänzlich fehle. Dem ist der BFH jedoch nicht gefolgt.

Fehlt es an einem nationalen förmlichen Anerkennungsverfahren oder an der (gesetzlichen) Festlegung von sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung und Modalitäten des Verfahrens, ist nach Auffassung des BFH dann von Einrichtungen mit einer vergleichbaren Zielsetzung auszugehen, wenn sie in der Gesamtheit ihrer unternehmerischen Zielsetzung auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind. Dies liege im Streitfall vor.

Der Präventionsunterricht des Klägers trage zur geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder bei und dient der Willens- und Charakterbildung. Des Weiteren sollen die Kinder durch die Kurse eigene Fähigkeiten und Stärken entdecken, Selbstvertrauen, Selbstwertgefühl und Resilienz sollen gestärkt werden.

Im Übrigen, so der BFH abschließend, könne "Einrichtung" im Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 23 UStG auch eine natürliche Personen sein, da auch sie abgegrenzte Einheiten wie die genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts darstellen, die eine bestimmte Funktion erfüllen.

Die umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung des Klägers mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die Erziehungsleistungen erbringen, führt auch zu keiner Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 30. April 2025 (XI R 5/24), veröffentlicht am 28. August 2025.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

 

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