EuGH: Mehrwertsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen
In einem rumänischen Vorlagefall hatte der Europäische Gerichtshof unter anderem zu entscheiden, ob ein nach der Margenmethode der OECD-Verrechnungspreisleitlinien angepasster Betrag zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen verbundenen Unternehmen ein Entgelt für eine Leistung darstellt. Dies hat der EuGH in seinem Urteil im Prinzip bestätigt.
Hintergrund
Im Vorlagefall ist u.a. fraglich, ob ein nach der Margenmethode der OECD-Verrechnungspreisleitlinien abzuschöpfender Betrag ein Entgelt für eine Leistung darstellt. Insbesondere, ob solche Berichtigungen (Gewinnanpassungen) mehrwertsteuerpflichtig sein können und ob die Steuerbehörden über die Rechnung hinaus Unterlagen verlangen können, um das Recht auf Vorsteuerabzug zu bestätigen.
Konkret geht es um die Verrechnungspreisanpassungen zwischen zwei verbundenen Unternehmen, einem rumänischen Unternehmen (Arcomet Rumänien) und einem belgischen Konzernunternehmen (Arcomet Belgien), bei denen der Verrechnungspreis nach der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) empfohlenen geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode berechnet wurde. In einem Vertrag zwischen Arcomet Belgien und Arcomet Rumänien wurde zum einen Arcomet Belgien eine Betriebsergebnismarge innerhalb dieser Spanne zugesichert und weiter vereinbart, dass Arcomet Belgien im Fall eines 2,74 % übersteigenden Gewinns oder Arcomet Rumänien im Fall eines -0,71 % übersteigenden Verlusts eine jährliche Ausgleichsrechnung ausstellen musste. Zwischen 2011 und 2013 erhielt Arcomet Rumänien drei Ausgleichsrechnungen von Arcomet Belgien. Zwei davon wurden als innergemeinschaftliche Dienstleistungen behandelt, die der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegen. Die dritte wurde von Arcomet Rumänien als außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegend betrachtet.
Arcomet Rumänien wurde nach einer Steuerprüfung verpflichtet, zusätzlich Mehrwertsteuer aufgrund verweigerter Vorsteuerabzüge sowie Zinsen und Verwaltungssanktionen zu zahlen. Das Recht auf Vorsteuerabzug wurde mit der Begründung verweigert, dass dieses Unternehmen weder die Erbringung der in Rechnung gestellten Dienstleistungen noch deren Notwendigkeit für die Zwecke der steuerbaren Umsätze mangels Vorlage von Belegen bewiesen habe.
Der Generalanwalt (GA) hat in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen zu entscheiden, dass die Beurteilung, ob ein Verrechnungspreis dem Mehrwertsteuersystem unterliegt, von Fall zu Fall zu erfolgen hat und dass im vorliegenden Fall der Vorgang als Dienstleistung der Mehrwertsteuer unterliegen muss. Die Steuerbehörde könne im Übrigen zum Nachweis der Abzugsfähigkeit des Geschäfts vom Steuerpflichtigen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch andere Belege als nur die Rechnung verlangen.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH schloss sich in seinem Urteil den Ausführungen des GA an und entschied, zum einen, dass die in Rede stehenden Vergütungen für die von einer Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft erbrachten und vertraglich im Einzelnen aufgeführten konzerninternen Dienstleistungen die Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt (RZ 31 – 49). Zweitens führt der EuGH aus, die Steuerverwaltung sei nicht daran gehindert, von einem Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug geltend macht, zum Nachweis des Bestehens der in einer Rechnung aufgeführten Dienstleistungen und ihrer Verwendung die Vorlage anderer Dokumente als der Rechnung zu verlangen, sofern dies für diese Zwecke erforderlich und verhältnismäßig ist (RZ 50 – 60).
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 4. August 2025 in der Rechtssache C-726/23 - Arcomet Towercranes.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.