Wichtige Änderungen bei der Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025

Ab dem Veranlagungsjahr 2025 treten bedeutende Neuerungen im Bereich der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Regelungen überarbeitet, um sicherzustellen, dass Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen zukünftig nur dann anerkannt werden, wenn diese per Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei den Abzügen zu gewährleisten. Nachfolgend erfahren Sie, welche Personenkreise nun unter die neuen Regelungen fallen, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die Änderungen auf das verfügbare Netto-Einkommen auswirken könnten.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen wesentliche Änderungen bezüglich der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) beschlossen. Diese Änderungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in Kraft treten, zielen darauf ab, die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen strenger zu regeln und Missbrauch vorzubeugen.

Eine der zentralen Neuerungen ist, dass der Abzug von Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen fortan nur dann möglich ist, wenn die Unterhaltszahlungen durch eine Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen. Diese Regelung soll eine bessere Nachvollziehbarkeit der Zahlungen gewährleisten und dazu beitragen, dass Unterhaltsleistungen transparenter dokumentiert werden.

Welche Personen sind von diesen Regelungen betroffen? Nach dem neuen Schreiben sind unterhaltsberechtigte Personen im Sinne des § 33a EStG sowohl gesetzlich unterhaltsberechtigte Familienangehörige, wie Kinder und Ehegatten, als auch gleichgestellte Personen, die soziale Leistungen nur aufgrund der Unterhaltsleistung des Steuerpflichtigen erhalten. In der Praxis bedeutet dies, dass Unterstützung für Lebensgefährten oder andere gleichgestellte Personen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig bleibt.

Zudem gilt es, die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nachzuweisen. Unterhaltsaufwendungen sind nur dann abziehbar, wenn die unterhaltsberechtigte Person über kein oder nur ein geringes Vermögen sowie kein ausreichendes Einkommen verfügt. Zudem müssen anspruchsberechtigte Personen bestimmte Nachweiserfordernisse erfüllen, um ihre Berechtigung zu dokumentieren.

Für Steuerpflichtige ist es wichtig, ihre eigene finanzielle Situation und das verfügbare Netto-Einkommen im Blick zu behalten, da die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen auch von individuellen Einkommensverhältnissen abhängen kann.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025

 

Zum Anfang