Besteuerung von Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte in einem Online-Netzwerk (X)
Der Bundesfinanzhof hat am 25. Juni 2025 in seinem Beschluss XI R 14/24 entschieden, dass Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte im Online-Netzwerk X als Einzweck-Gutscheine klassifiziert werden. Dies hat zur Folge, dass ihre Übertragung der Umsatzsteuer unterliegt, da der Leistungsort und die Höhe der Umsatzsteuer bereits bei der Ausgabe festgelegt sind. Diese Regelung gilt für Gutscheine, die nach dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden.
Gemäß § 3 Abs. 14 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die Ausgabe und die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der Leistung betrachtet, auf die sich der Gutschein bezieht. Die Umsatzsteuer ist somit zu diesem Zeitpunkt an das Finanzamt zu entrichten. Im Gegensatz dazu fällt bei Mehrzweck-Gutscheinen die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung an, und frühere Übertragungen sind nicht steuerpflichtig (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG). Ein Gutschein wird als Einzweck-Gutschein angesehen, wenn sowohl der Ort der Leistung als auch der zu zahlende Steuerbetrag zum Zeitpunkt der Ausstellung feststehen.
Im konkreten Fall vertreibt die Klägerin über ihren Internetshop Gutscheincodes, die zur Aufladung von Nutzerkonten für das X Netzwerk verwendet werden können. Diese Gutscheincodes wurden von Zwischenhändlern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erworben. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich bei diesen Codes um Mehrzweck-Gutscheine handle, da die Erwerbung über Zwischenhändler zulässig sei, und erfasste die entsprechenden Umsätze nicht in ihren Umsatzsteuererklärungen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht widerlegten diese Argumentation und konstatierten die Einordnung der Codes als Einzweck-Gutscheine, wodurch die Übertragung der Codes der Umsatzsteuer unterliegt.
Der BFH hatte in diesem Zusammenhang im Jahr 2022 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten. Der EuGH entschied (Beschluss vom 03.11.2022 – XI R 21/21), dass für die Klassifizierung lediglich der Ort der Leistung zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe maßgeblich ist und es irrelevant ist, ob der Gutschein zuvor über Zwischenhändler übertragen wurde.
In seinem jüngsten Beschluss folgte der BFH diesen Vorgaben des EuGH, danach ist die überwiegende Nutzung durch in Deutschland ansässige Endverbraucher für die Einordnung als Einzweck-Gutschein entscheidend. Da nur digitale Inhalte abrufbar waren, die dem Regelsteuersatz unterliegen, galt die Übertragung der Gutscheincodes als umsatzsteuerpflichtig. Der BFH betonte, dass die Besteuerung unabhängig vom Vertriebsweg erfolgt; sowohl Käufe direkt beim ausgebenden Unternehmen als auch über Zwischenhändler unterliegen denselben steuerlichen Bestimmungen.
Abschließend stellte der BFH fest, dass die Entscheidung auch für Gutscheine gilt, die vor dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden. In einem früheren Beschluss hatte der BFH bereits entschieden, dass bei der Übertragung solcher Gutscheincodes ebenfalls eine Steuerentstehung eintritt, da diese als Waren gehandelt wurden, und zudem das Regelwerk der Anzahlungsbesteuerung relevant ist.
Fundstelle
Beschluss vom 25. Juni 2025, XI R 14/24 (XI R 21/21)
 
                                                


