GlE: Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl I S. 1032

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. November die gleich lautenden Erlasse zur Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl I S. 1032 veröffentlicht. Damit sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, IV R 30/16 über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Hintergrund

In seinem Urteil vom hatte der BFH u.a. die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform so auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

In ihren gleich lautenden Ländererlassen vom 1. Oktober 2020 vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Auffassung des BFH, nach der § 2 Abs. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt, nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sei, da der BFH diese Auffassung in einem Verfahren geäußert hat, das die einkommensteuerliche Qualifikation der Einkünfte aber nicht gewerbesteuerliche Fragen zum Gegenstand hatte.

Dazu haben hat die Finanzverwaltung nun Stellung genommen:

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser Auffassung nicht weiter festgehalten. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, a.a.O., werden aufgehoben.

Die im BFH-Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, a.a.O., zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Fundstelle

 FM3-G 1401-2/6.

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