Unzulässige Richtervorlage zum Treaty Override in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG
Mit einem am 12. November veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des BFH festgestellt, die zwei Vorschriften aus dem internationalen Steuerrecht betrifft.
Die Vorlage des Bundesfinanzhofs betrifft zwei Vorschriften aus dem internationalen Steuerrecht:
- die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 des EStG sowie die hiermit zusammenhängende
- Anwendungsbestimmung in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG.
Die zuerst erwähnte Regelung schließt unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der in einem DBA vereinbarten Ausnahmen von der deutschen Besteuerung aus (sog. Treaty Override). Mit der zweitgenannten Vorschrift bestimmte der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG und weiteren, in anderen Regelungen angeordneten Ausschlüssen für die Anwendung von DBA. Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber im Jahr 2013 neu gefasst und gilt dabei auch rückwirkend.
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber durch das GG verpflichtet werde, Völkervertragsrecht zu beachten. Daher könne § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht bestehen, da kein Rechtfertigungsgrund für eine Verletzung von Völkervertragsrecht erkennbar sei. Zudem sei die rückwirkende Änderung der Anwendungsbestimmung in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Vorlage ist unzulässig. Das vorlegende Gericht hat nicht hinreichend begründet, weshalb es für eine Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen ankommen sollte.
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