Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz
Mit Schreiben vom 12. November hat das BMF zur Anwendung der aktuellen BFH-Rechtsprechung in Bezug auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen.
Der BFH hat entschieden, dass die Lieferungen von Geräten, die ein Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Der BFH ändert damit seine Rechtsprechung und bestätigt die Verwaltungsmeinung. Zudem entschied der BFH, dass Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d.h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug ausschließen, nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.
Des Weiteren stellten die obersten Finanzrichter klar, dass es sich bei auf Feldern befindlichen Früchten ("stehende Ernte") vor der Ernte noch nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.
Anwendungserlass
Auf Basis dieser BFH-Rechtsprechung wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es für bis zum 30. Juni 2026 ausgeführte Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die Regelungen des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 UStAE und des Abschnitts 24.3 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE in der bis zum 11. November 2025 gültigen Fassung beruft und die Rechnung entsprechend ausstellt. Wird die ausgestellte Rechnung nachträglich unter Ausweis des regulären Steuersatzes berichtigt, ist gegebenenfalls Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nummer 5 UStAE zu beachten.
Sollte der Verkauf von land- und forstwirtschaftlichem Unternehmensvermögen der Regelbesteuerung unterliegen – entweder weil die vorstehende Regelung für Umsätze vor dem 1. Juli 2026 nicht in Anspruch genommen wird oder der Umsatz nach dem 30. Juni 2026 erfolgt – kann aufgrund dieser Änderung der Verhältnisse unter den übrigen Voraussetzungen eine zeitanteilige Berichtigung des ursprünglich nur in Höhe des sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergebenden Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 8 und 9 UStG vorgenommen werden.
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