Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen und Begriff der unternehmensbezogenen Sanierung bei einer Mitunternehmerschaft
Ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallener Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ‑‑wie ein im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallener Sanierungsertrag‑‑ nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen.
Das Finanzamt hatte den Antrag der Klägerin auf eine Steuerfreistellung des bilanziellen Ertrags aus einem Forderungsverzicht als Sanierungsgewinn aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO abgelehnt.
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallener Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ‑‑wie ein im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallener Sanierungsertrag‑‑ nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellen.
Bei einer Mitunternehmerschaft müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a Abs. 2 EStG bezogen auf die Gesellschaft vorliegen.
Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2024 - X B 94/23, BStBl II 2025, 145, Rz 20; vom 27.11.2020 - X B 63/20, Rz 7).
Der BFH konnte auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts nicht abschließend darüber entscheiden, ob der Schuldenerlass zur Sanierung geeignet und das Unternehmen der Klägerin sanierungsfähig waren.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 21. August 2025 (IV R 23/23), veröffentlicht am 13. Oktober 2025.


