Aufhebung der Vollziehung eines EU-Energiekrisenbeitrags
Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angemeldeten und mit dem Einspruch angefochtenen EU-Energiekrisenbeitrags
Im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Unionsrechts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angemeldeten und mit dem Einspruch angefochtenen EU-Energiekrisenbeitrags, die eine Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen.
Die Antragstellerin, ein Unternehmen der fossilen Energiewirtschaft, hatte für das Jahr 2022 einen EU-Energiekrisenbeitrag nach der Verordnung (EU) 2022/1854 gemeldet, den sie unmittelbar an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet hatte. Der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung wurde vom BZSt als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte daraufhin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt und die Angelegenheit vor das Finanzgericht gebracht. Der BFH (II B 5/25) stellte hierzu fest, dass der AdV-Antrag begründet ist und wies die Beschwerde der Behörde als unbegründet zurück.
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2025, II B 5/25 (AdV), veröffentlicht am 13. November 2025


