Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass bis Ende 2026 verlängert 

Der Nichtbeanstandungserlass für anwaltliche Sammelanderkonten wurde bis Ende 2026 verlängert. Banken müssen diese Konten weiterhin nicht als meldepflichtig nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) behandeln, während die Suche nach einer dauerhaften gesetzlichen Lösung fortgesetzt wird.

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d. h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

Bisher galt hier jedoch ein Nichtbeanstandungserlass des BMF, der jährlich verlängert wurde, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten gefunden wird. Danach sollte das BZSt zunächst bis Ende 2025 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten. Nun hat das BMF die Verlängerung dieses Erlasses bis zum 31. Dezember 2026 beschlossen. Dieses Ergebnis ist das vorläufige Resultat zahlreicher Gespräche der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit dem BMF und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). 

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