Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung

Der Bundesfinanzhof hat in einem grundlegenden Urteil II R 1/23 entschieden, dass die Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist der Schenkungsteuer erst mit der Abgabe der Schenkungsteuererklärung endet, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.

Die Entscheidung bezieht sich auf einen Fall, in dem der Kläger, alleiniger Gesellschafter einer GmbH, von seiner Mutter einen Geldbetrag in Höhe von 4 Millionen Euro erhielt. Diese Zuwendung war mit der Auflage verbunden, den Betrag als Eigenkapital in die GmbH einzubringen, um den Erwerb eines Grundstücks zu finanzieren. Nachdem der Kläger die Schenkung in Höhe von 4 Millionen Euro angezeigt hatte, forderte das Finanzamt die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung. Der Kläger legte daraufhin in seiner Erklärung eine Wertsteigerung seiner Anteile an der GmbH in Höhe von 1.531.885 Euro dar. Das Finanzamt setzte daraufhin die Schenkungsteuer in Höhe von über 460.000 Euro fest, wobei es die Werterhöhung seiner GmbH-Anteile und weitere Vorschenkungen berücksichtigte. Der Kläger focht diese Bescheide an und argumentierte, dass die Festsetzungsfrist aufgrund der rechtzeitigen Anzeige bereits abgelaufen sei. Das Finanzgericht wies seinen Einspruch als unbegründet zurück und bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die fristgerechte Anzeige allein die Anlaufhemmung nicht beendet, sondern diese erst mit der Einreichung der Schenkungsteuererklärung endet. In der Revision bestätigte der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts. 
  
Fundstelle
BFH-Urteil vom 27. August 2025, II R 1/23

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