Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG

Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Streitig ist die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.

Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2021 ihre im Privatvermögen gehaltenen Anteile an der X AG. Ihre Beteiligungsquote entsprach 5,93 %. Mit der Steuererklärung beauftragte sie einen Steuerberater und machte die Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG geltend.

Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten jedoch.

Die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Das Finanzgericht hat zutreffend erkannt, dass die Veräußerung der Anteile an der X AG dem Grunde nach den Einkünftetatbestand des § 17 EStG erfüllt.

Es hat jedoch rechtsfehlerhaft entschieden, dass die von den Klägern für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns getragenen Steuerberatungskosten Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen.

Die Feststellung der Vorinstanz, auslösendes Moment für die Entstehung der streitgegenständlichen Steuerberatungskosten sei der Veräußerungsvorgang selbst, widerspricht jedoch den dargestellten Anforderungen.

Denn diese Aufwendungen sind Folge der sachlichen Steuerpflicht der Veräußerung und dem hierauf beruhenden Entschluss der Kläger, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen (vgl. auch Senatsurteil vom 09.10.2013 - IX R 25/12, BFHE 242, 513, BStBl II 2014, 102, Rz 12).

Das Finanzgericht hat unzutreffend darauf abgestellt, dass bereits vor einer Veräußerung eine abstrakt bestehende steuerliche Pflicht zur Erklärung eines später gegebenenfalls vorliegenden Veräußerungsgewinns bestünde, welche sich durch die Veräußerung konkretisiere.

Hieraus folgt insbesondere nicht, dass die Erklärungspflicht als auslösendes Moment hinter den Veräußerungsvorgang zurücktritt.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 9. September 2025 (IX R 12/24), veröffentlicht am 27. November 2025.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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