Zur Umsatzsteuerbefreiung von Behandlungen eines nicht zugelassenen privaten Krankenhauses
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen in privater Trägerschaft stehender Krankenhäuser hat der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass Krankenhausleistungen eines nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Privatkrankenhauses nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umsatzsteuerfrei sind. Dies unter anderem wegen fehlender Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung und mangels Vergleichbarkeit der Leistungen mit öffentlich-rechtlichen Kliniken.
Hintergrund
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2014 eine Privatklinik, welche nicht nach § 108 SGB V zugelassen war, so dass gesetzlich Krankenversicherte keinen Anspruch hatten, dort behandelt zu werden. Sie führte im Streitjahr 2016 Behandlungen durch, von denen 4,51 % auf Schönheitsoperationen entfielen. Ihre Leistungen stellte die Klägerin den Patienten unmittelbar in Rechnung. Das Leistungsangebot der Klägerin richtete sich auch an gesetzlich Versicherte oder nicht versicherte Personen, die ihre Kosten selbst zu tragen hatten. Sofern die Behandlung medizinisch indiziert war, rechnete die Klägerin ihre Leistungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit der Klinikleistungen nicht an. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Der BFH bestätigte in seinem Urteil die Rechtsfindung des Finanzgerichts und wies die Revision der Klägerin zurück.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG a.F. (Krankenhausbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht wurden) und nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Buchst. aa UStG a.F. (sofern Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V a.F. erbracht wurden) erfüllte die Klägerin im Streitjahr nicht.
Die Klägerin könne sich zwar unmittelbar auf die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, da der darin enthaltene sozialversicherungsrechtliche Bedarfsvorbehalt unionsrechtswidrig war, so der BFH. Der darin geregelte Steuerbefreiung stehe jedoch entgegen, dass sie ihre Leistungen nicht unter Bedingungen erbracht hat, die mit denen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.
Weiter führt der BFH aus, dass das von der Klägerin betriebene private Krankenhaus zwar die für die soziale Vergleichbarkeit relevante Leistungsfähigkeit aufweist. § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V a.F. besagt jedoch, dass ein Versorgungsvertrags zwischen einem Krankenhaus und einer Krankenkasse nicht abgeschlossen werden durfte, wenn ein Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung sowie für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung bot.
Mit einem erhöhten Pflegeschlüssel und der Versorgung eines Chefarztstandards einerseits und dem grundsätzlichen Vorhalten von medizinisch nicht notwendigen Einzelzimmern andererseits war sowohl die personelle als auch die sächliche Ausstattung des Krankenhauses der Klägerin erheblich aufwendiger, als es der Versorgungsauftrag erfordert. Die Betriebsführung der Klägerin war deshalb aus sozialrechtlicher Sicht als nicht wirtschaftlich anzusehen (hierzu: RZ 34 und 35 im Urteil).
Fundstelle
BFH, Urteil vom 8. Juli 2025 (XI R 36/23) – veröffentlicht am 27. November 2025.


