BMF: Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zu einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer bei der Verwaltung "unselbständiger Stiftungen" Stellung genommen. In diesem Urteil stellen die höchsten Steuerrichter klar, dass Verwaltungsleistungen für abhängige (treuhänderische) Stiftungen umsatzsteuerpflichtig sind, wenn sie sich auf besondere Vermögenswerte beziehen, unabhängig davon, ob der Begünstigte eigene oder die Interessen Dritter verfolgt.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Verwaltungsleistungen für abhängige Stiftungen war bis zur Klarstellung in 2024 durch den Bundesfinanzhof (BFH) unklar. Der BFH hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R13/22) Kriterien für die umsatzsteuerliche Besteuerung von Treuhandtätigkeiten festgelegt mit Fokus auf die Frage, ob die Treuhänder umsatzsteuerpflichtige Leistungen an sich selbst oder den Stifter erbringen.
Es reiche für eine steuerbare Verwaltungsleistung aus, so der BFH, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter – wie etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt. Danach kann eine steuerbare Verwaltungsleistung in Bezug auf ein Vermögen gegeben sein, das zivilrechtlich im Eigentum des Verwalters steht, wenn es als Sondervermögen besonderen Bindungen unterliegt, im Hinblick hierauf aber vom sonstigen Vermögen des Verwalters getrennt zu halten ist und der Verwalter für seine Leistung ein Entgelt erhält.
Für die Umsatzsteuerpflicht muss ein direkter Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen, der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein und einen verbrauchbaren Vorteil erhalten. Der Stifter der Stiftung kann als Leistungsempfänger der Verwaltungs- und Beratungsleistungen gelten.
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden
Sofern eine fiduziarische Stiftung jedoch bisher als Unternehmerin behandelt wurde, z.B. hinsichtlich Verwaltungsleistungen oder Vermietungsleistungen an fremde Dritte, wird es für Zwecke der Umsatzsteuer nicht beanstandet, wenn die Stiftung bis zum Ablauf des 31.12. 2026 weiterhin als Unternehmerin behandelt wird.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2025 (III C 2 - S 7100/00097/037/064).
Eine englische Zusammenfassung dieses Schreibens finden Sie hier.


