DAC 8: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
Bundesrat stimmt dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zu.
Das Gesetz dient einerseits der Umsetzung der sogenannten DAC 8-Richtlinie (EU) 2023/2226, die bis Ende des Jahres erfolgen sollte. Andererseits ist wesentlicher Inhalt des Gesetzes, Meldepflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einzuführen. Diese sollen den Finanzbehörden künftig Informationen über bestimmte Krypto-Transaktionen von Nutzern melden müssen. Hiermit soll auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, reagiert werden.
Zu den zu meldenden Nutzern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland eine sogenannte qualifizierende Vereinbarung geschlossen hat, steuerlich ansässig sind. Das Gesetz sieht einen automatischen Informationsaustausch vor, mit dem sichergestellt werden soll, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen zu Nutzern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und zu denen Informationen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind. Zudem ist eine entsprechende innerstaatliche Weiterleitung der erhaltenen Informationen durch das BZSt an die Landesfinanzbehörden geregelt. Die bereits bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten inländischer Finanzinstitute nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen werden gesetzlich konkretisiert und erweitert, um mit E-Geld oder digitalem Zentralbankgeld solche digitalen Finanzprodukte einzubeziehen, die nicht unter die Meldevorschriften für Kryptowerte fallen.
Fundstellen
Update: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8)


