Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Bundesrat stimmt dem Gesetz in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 zu.

Die Richtlinie (EU) 2024/1174 vom 11. April 2024 zielt darauf ab, die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu regeln. Sie enthält technische Vorgaben, die insbesondere für Banken mit komplexen Konzernstrukturen, sogenannten „Daisy Chains“, gelten.

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht ist dringend erforderlich, da die Frist für die Umsetzung bereits abgelaufen ist und seit Januar 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesregierung läuft. Neben den Vorgaben zur Bestimmung und Erfüllung der Mindestanforderungen an Verlustpuffer aus Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sieht die Richtlinie vor, dass Banken, die im Insolvenzverfahren zu liquidieren wären, von der Verpflichtung zum Aufbau von Verlustpuffern ausgenommen werden. Die neuen Regelungen der EU-Richtlinie werden im vorliegenden Gesetz durch Anpassungen im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz umgesetzt.

Fundstellen

BR-Drucksache 725/25

 

Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

 

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