BMF: Körperschaftsteuerliche Organschaft unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft mit atypischer stiller Beteiligung

Mit zwei im April 2025 veröffentlichten Urteilen hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Unter anderem sind die obersten Finanzrichter in einem Urteil von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen. Nun hat das Bundesfinanzministerium zu den Folgen der beiden Urteile Stellung genommen.

Hintergrund

Mit Urteilen vom 11. Dezember 2024 – I R 33/22 und I R 17/21 hat der BFH entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann (siehe hierzu unsere diesbezüglichen Blogbeiträge vom 4. April 2025 und vom 10. April 2025).

Mit Urteil I R 17/21 hat der BFH darüber hinaus festgehalten, dass, wenn unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft bestehen, diese Kapitalgesellschaft dann grundsätzlich Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. 

Der BFH hat damit zum Teil der Aussage im BMF-Schreiben vom 20. August 2015 widersprochen, wonach eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein kann.

Das BMF hat nun reagiert, sein früheres Schreiben aufgehoben und seine bisherige Auffassung teilweise modifiziert. Danach gilt nun in allen offenen Fällen das Folgende:

Atypisch stille Gesellschaft

Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, kann diese atypisch stille Gesellschaft weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein.

Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht

Entgegen der früheren ministeriellen Auffassung kann nun eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft sein.

Organträgerin kann eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, aber nur dann sein, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft einem Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, an dem keine atypisch stille Beteiligung besteht.

Billigkeitsregelung

Am 20. August 2015 bereits bestehende, steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern, an deren gesamtem Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Billigkeit und aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter steuerlich anerkannt werden.

Das ausführliche BMF-Schreiben vom 13. November 2025 finden Sie hier.

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