Steuerliche Auswirkungen bei Ausschüttung und Verrechnung von Überschüssen der Bilanzierungsumlage durch die Trading Hub Europe (THE) an Energieversorgungsunternehmen (EVU)
Die jüngsten Anpassungen der Bilanzierungsumlage im Gasmarkt und die von Trading Hub Europe (THE) vorgenommenen Entlastungen bzw. Gutschriften werfen in der Praxis der EVU mehrere Fragen auf:
1. Können Endkunden von ihrem Versorgungsunternehmen eine anteilige Erstattung verlangen, wenn der Versorger seinerseits Ausgleichszahlungen von THE erhalten hat?
2. Wenn ja, oder wenn ggf. freiwillig gezahlt wird: Wie ist diese Rückzahlung handels- und steuerbilanziell einzuordnen?
3. Ist wegen etwaiger Rückzahlungsverpflichtungen in Handels- und/oder Steuerbilanz eine Rückstellung zu bilden?
Nachfolgend ordnen wir die rechtlichen Grundlagen, die vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen sowie die umsatzsteuerlichen und bilanzrechtlichen Folgen ein und zeigen auf, wie Unternehmen die Themen rechtssicher und effizient handhaben.
Warum kommt es zu Erstattungen an Versorgungsunternehmen?
Im Gasbilanzierungssystem werden Abweichungen zwischen Prognosen und tatsächlichen Entnahmen zentral über Neutralitätskonten ausgeglichen. In Phasen hoher Marktpreise konnten sich erhebliche Defizite auf diesen Konten aufbauen; in ruhigeren Marktphasen oder bei regulatorischen Anpassungen kann es dagegen zu Überschüssen kommen. Diese werden nach den einschlägigen Bilanzierungs- und Marktregeln durch Absenkung künftiger Umlagesätze und – je nach Festlegung und Abrechnungsturnus – auch durch Gutschriften bzw. Entlastungen an Marktteilnehmer ausgekehrt. Der Marktgebietsverantwortliche THE veröffentlicht hierzu die maßgeblichen Parameter. Ergebnis ist, dass Lieferanten/Bilanzkreisverantwortliche geringere Zahlbeträge leisten oder Korrekturen erhalten, die sich wirtschaftlich auf bereits abgerechnete Lieferperioden beziehen können.
Aus Endkundensicht stellt sich dann die Anschlussfrage nach einer spiegelbildlichen Weitergabe.
Anspruch des Endkunden: Entscheidung nach Vertragslage
Ob Endkunden einen durchsetzbaren Erstattungsanspruch gegen ihren Versorger haben, ist vorrangig eine Frage der vertraglichen Preis- und Anpassungsklauseln. Maßgeblich ist, ob und wie die Bilanzierungsumlage als durchgereichter Preisbestandteil vereinbart wurde, ob Preisänderungsklauseln eine Anpassung auch „nach unten“ vorsehen und ob es Regelungen zur Abrechnungskorrektur für vergangene Zeiträume gibt.
Ist die Bilanzierungsumlage ausdrücklich als durchlaufender, variabler Preisbestandteil vereinbart und die Weitergabe in beide Richtungen vorgesehen, spricht dies für eine Pflicht des Versorgers, Entlastungen zeitnah in den Kundenpreis einzupreisen oder retroaktiv zu erstatten. Fehlt eine Absenkungskomponente oder wurde ein fester Gesamtarbeitspreis ohne separaten Umlageausweis vereinbart, kann ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch fehlen; hier kommt allenfalls eine Vertragsanpassung nach Billigkeitsmaßstäben in Betracht. Bei Verbraucherkonstellationen, die im Falle der nun gegenständlichen RLM-Bilanzierungsumlage aber wohl nur in Ausnahmefällen vorliegen, unterliegen Preisänderungsklauseln zudem der AGB-Kontrolle; sie müssen transparent sein und dürfen Änderungen nicht einseitig nur zulasten des Kunden vorsehen. In Sonderfällen kann bei eindeutig fehlender Rechtsgrundlage für einen vereinnahmten Preisbestandteil über Bereicherungsrecht nachgedacht werden; typischerweise wird es aber auf die Auslegung der Preis- und Anpassungsklauseln ankommen.
Steuerliche Behandlung von Rückzahlungen an Endkunden
Erstattet ein Versorger dem Endkunden Beträge, die wirtschaftlich eine nachträgliche Entlastung bei der Bilanzierungsumlage widerspiegeln, stellt sich einerseits die Frage nach der Abbildung dieser Rückzahlungen in der Gewinn- und Verlust-Rechnung und andererseits, wie mit der Zahlung ertrags- und umsatzsteuerlich umzugehen ist. Umsatzsteuerlich stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob es sich um eine Entgeltminderung handelt, die Bemessungsgrundlage zu berichtigen ist und wenn ja, welcher Steuersatz hierbei Anwendung findet, da Gaslieferungen zwischenzeitlich unter den ermäßigten Steuersatz (7%) fielen.
In Zeiten temporärer Steuersatzänderungen im Energiesektor ist daher eine sorgfältige Periodenabgrenzung und Dokumentation wesentlich, um den korrekten Steuersatz pro Erstattungsanteil zu gewährleisten. Da die jüngste Erstattung der RLM-Bilanzierungsumlage auch Zeiträume betrifft, in denen für Gaslieferungen temporär der verminderte Steuersatz von 7 % galt, kommt dieser Frage bei den gegenwärtigen Erstattungen eine besondere Bedeutung zu.
Bilanzierung: Rückstellungen und Abgrenzung nach HGB; steuerliche Abweichungen
Bilanzrechtlich ist zwischen bereits entstandenen, der Höhe nach im Wesentlichen feststehenden Ansprüchen bzw. Verpflichtungen und künftigen, noch ungewissen Risiken zu unterscheiden. Für bereits abgelaufene Lieferperioden, in denen aufgrund vertraglicher Verpflichtung mit Endkunden Erstattungen zu erwarten sind, ist zum Stichtag eine Passivierung vorzunehmen.
Ist der Anspruch der Kunden dem Grunde nach entstanden, die Höhe aber noch ungewiss, kommt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht. Dies gilt sowohl für die Handels-, als auch für die Steuerbilanz. Werden Umlagen hingegen lediglich aus Kulanzgründen ohne rechtliche Verpflichtung erstattet oder wird eine Prozesskosten- und Risikorückstellung für den Fall, dass eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, gebildet, ist für die steuerbilanzielle Berücksichtigung weiter zu differenzieren.
Geht es nicht um Erstattungen, sondern darum, dass Fixpreisportfolien durch veränderte Bilanzierungs- und Ausgleichsenergiekosten voraussichtlich verlustträchtig werden, ist handelsrechtlich eine Drohverlustrückstellung zu bilden.
Steuerlich gilt dagegen das Passivierungsverbot für Drohverlustrückstellungen; insoweit entstehen regelmäßig Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz mit der Folge latenter Steuern.
Handlungsempfehlungen für Versorger und größere Endkunden
Vertragswerke sollten – auch mit Blick auf etwaige Passivierungsverpflichtungen im Jahresabschluss – daraufhin geprüft werden, ob Preisänderungsklauseln die beiderseitige Weitergabe der Bilanzierungsumlage vorsehen und ob Abrechnungsberichtigungen für vergangene Perioden geregelt sind.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Vertragsklauseln, der Bewertung und Abwicklung möglicher Erstattungsverpflichtungen, der umsatzsteuerlichen Umsetzung einschließlich Rechnungsberichtigung sowie bei der handels- und steuerbilanziellen Abbildung einschließlich etwaiger latenter Steuern.
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