EuGH: Zum Verbot der Einfuhr von in Russland erworbenen Gütern in die EU
In einem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Auslegung von Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zum Einfuhrverbot für bestimmte in Anhang XXI gelistete Waren aus Russland befasst. Konkret betrifft der Fall die Sicherstellung eines in Russland erworbenen und dann nach Deutschland eingeführten Gebrauchtfahrzeugs durch das Hauptzollamt.
Hintergrund
Nach Art. 3i (1) der VO (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, bestimme in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Es war nun zu klären, ob das Einfuhrverbot für ein Kfz aus Russland absolut gilt oder nur, wenn diese Waren signifikante Einnahmen für Russland generieren.
Der Kläger ist russischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Er erwarb in Russland einen gebrauchten Mercedes. Das Fahrzeug wurde in Russland auf den Kläger zugelassen. Er fuhr mit dem Wagen nach Polen, um dann von dort das Fahrzeug auf einem Anhänger ohne Kennzeichen zu seinem Wohnort in Deutschland transportieren zu lassen und meldete das Fahrzeug beim Hauptzollamt zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Das Hauptzollamt stellte das Auto am selben Tag sicher und erklärte die Zollanmeldung für ungültig. Die Einfuhr sei nach Artikel 3i Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 verboten.
Der Kläger monierte, dass sich das betreffende Fahrzeug am 19. Dezember 2023 im Gebiet der Union befunden habe, so dass es nach der geänderten Fassung des Art. 3i Abs. 3ad der Verordnung Nr. 833/2014 in einem Mitgliedstaat zugelassen werden könne. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den EuGH durch Beschluss vom 4. September 2024 (4 K 783/24 EU) den EuGH um Vorabentscheidung gebeten.
Die beiden Vorlagefragen (verkürzt):
1. Gilt das Einfuhrverbot in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt und ihr dadurch Handlungen ermöglicht, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren?
2. Gilt die nach Art. 3i Abs. 3ad der Verordnung Nr. 833/2014 gestattete Zulassung eines Fahrzeugs, das sich am 19. Dezember 2023 im Gebiet der Union befunden hat, auch für ein Kraftfahrzeug, das nicht unter Art. 3i Abs. 3ab oder 3ac der Verordnung Nr. 833/2014 fällt und dessen Einfuhr oder dessen Verbringen in die Union nach Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 verboten ist?
Entscheidung des EuGH
Die Antwort des EuGH war erwartbar, eindeutig und unmissverständlich:
1. Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ist dahin auszulegen, dass das dort vorgesehene Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder des Verbringens in die Union für alle Güter gilt, die unter die in Anhang XXI dieser Verordnung in der durch die Verordnung 2022/1904 geänderten Fassung genannten KN-Codes fallen, ohne dass für jeden einzelnen Vorgang geprüft zu werden braucht, ob der betreffende Kauf, die betreffende Einfuhr oder das betreffende Verbringen der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt.
2. Die in Art. 3i Abs. 3ad dieser Verordnung vorgesehene Befugnis, in einem Mitgliedstaat ein Fahrzeug zuzulassen, das sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befand, gilt nicht für Fahrzeuge, die sich zu diesem Zeitpunkt unter Verstoß gegen das Verbot in Art. 3i Abs. 1 dort befanden.
Hinsichtlich der Vorlagefrage 1 stellt der EuGH ergänzend folgendes klar (RZ 27 ff. im Urteil): Wenn das in Art. 3i Abs. 1 aufgestellte Verbot nur anwendbar wäre, wenn der betreffende Kauf, die betreffende Einfuhr oder das betreffende Verbringen für sich genommen in Anbetracht seiner bzw. ihrer besonderen Merkmale der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringen könnte, wäre es nicht erforderlich, diese Ausnahmen vorzusehen. Diese betreffen nämlich zum einen in Russland gekaufte Güter, die für den persönlichen Gebrauch der betreffenden natürlichen Personen erforderlich sind. Diese Anforderung verdeutlicht, dass es sich um Güter handelt, die in dieser Hinsicht als unerlässlich angesehen werden, so dass alle Luxusgüter oder überdurchschnittlich wertvollen Güter ausgeschlossen sind, die aufgrund dieser Eigenschaften solche Einnahmen erbringen können.
Fundstelle
EuGH-Urteil vom 5. Februar 2029 in der Rechtssache C‑619/24 Hauptzollamt Düsseldorf (Véhicule originaire de Russie).


