EuG zum Vorsteuerabzug bei späterem Rechnungseingang

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In einem kürzlich ergangenen Urteil zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union festgestellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich bereits mit der Ausführung der Lieferung oder der sonstigen Leistung entsteht und nicht vom Besitz einer Rechnung abhängig sein darf. Jede sozusagen „zwangsweise Stundung” verstoße gegen den Grundsatz der Steuerneutralität. Das Urteil kann somit auch Auswirkungen auf entsprechende Regelungen in anderen EU-Ländern haben.

Hintergrund

Die in Polen mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft betreibt eine Verrechnungs- und Abwicklungsstelle für die Geschäfte ihrer Mitglieder insbesondere in Bezug auf Gas und Strom. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten wird sie als Käuferin und Verkäuferin von an der Börse gehandelten Gütern angesehen und wird als solche in den Rechnungen aufgeführt. Sie ist daher verpflichtet, Vorsteuer abzuführen und Ausgangssteuer zu erheben.

Die Gesellschaft beantragte bei der Steuerbehörde den Erlass eines Vorbescheids darüber, ob sie zum Abzug der sich aus ordnungsgemäßen Rechnungen über den Kauf von Gas und Strom ergebenden Vorsteuer auch dann berechtigt sei, wenn sie die Rechnungen, die den Kauf im betreffenden Steuerzeitraum belegten, erst im darauf folgenden Steuerzeitraum, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Steuererklärung erhalten habe.

Das polnische Gericht wies die Klage ab. Damit der Steuerpflichtige sein Abzugsrecht ausüben könne, müssten zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich, dass der Umsatz tatsächlich stattgefunden habe und dass der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung sei, die den Umsatz belege.

Entscheidung

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) sieht dies anders und entschied, dass die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.

Das Gericht begründete dies damit, dass eine Verschiebung des Vorsteuerabzugs den Steuerpflichtigen dazu zwingt, die Mehrwertsteuer vorübergehend zu tragen, was gegen die Steuerneutralität und den sofortigen Charakter des Vorsteuerabzugs verstößt. Es befand außerdem, dass eine solche restriktive Regelung unverhältnismäßig ist, da sie über das hinausgeht, was zur Verhinderung von Steuerhinterziehung erforderlich ist, wenn die Rechnung zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung vorliegt.

Diese Unterscheidung zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug ist wichtig, so das Gericht, da es die Grundprinzipien der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit erfordern, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Zu den formellen Voraussetzungen gehört beispielsweise die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, Rechnungsstellung und Steuererklärung.

Die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug darf ausschließlich von den in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen materiellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden (zu den materiellen Voraussetzungen: RZ 28 im Urteil). Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht daher unabhängig vom Besitz einer Rechnung, der nur eine formelle Voraussetzung für seine Ausübung darstellt.

Dieses Ergebnis, so das EuG, werde auch durch Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Regelung zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen) nicht in Frage gestellt. Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen ist nämlich ein Ziel, das von dieser Richtlinie anerkannt und gefördert wird. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sollen jedoch die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß hierzu erlassen dürfen, nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen.

Fundstelle

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 11. Februar 2026 in der Rechtssache T689/24 Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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