EuG: Irrtümlicher Ausweis der Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Lieferungen
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Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) betrifft die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in einem Fall, in dem der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände diesen Erwerb besteuert hat, weil der Erwerber die Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer dieses Staates verwendet und nicht nachgewiesen hat, dass der Umsatz im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung mehrwertsteuerpflichtig war. Das Gericht der EU (EuG) hat diesen Konflikt nun in seinem aktuellen Urteil aufgelöst.
Rechtlicher Rahmen:
Art. 41 der Mehrwertsteuerrichtlinie: Der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb im Einklang mit Artikel 40 besteuert worden ist. Wird der Erwerb gemäß Artikel 40 im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände besteuert, nachdem er gemäß Absatz 1 besteuert wurde, wird die Steuerbemessungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend gemindert.“
Nach Art. 40 der Richtlinie gilt „als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen … der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden“.
Nach Artikel 203 der Richtlinie wird die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.
Hintergrund:
D ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht. Sie erwarb Gegenstände von in Österreich ansässigen Lieferanten, die sie sich von diesem Mitgliedstaat aus in andere Mitgliedstaaten liefern ließ. Im Rahmen dieser Erwerbe teilte sie den Lieferern ihre österreichische Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer mit. Die Lieferer stellten ihr Rechnungen über die Lieferung dieser Gegenstände aus, in denen die österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen war. Für die Zwecke ihrer Steuererklärungen vertrat D zum einen die Ansicht, dass diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig sei, und zum anderen, dass es sich bei den fraglichen Erwerben nicht um in Österreich steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe handele.
Die österreichische Finanzverwaltung führte aus, D habe innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt und nicht nachgewiesen, dass diese Umsätze im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Mehrwertsteuer unterlegen hätten. Daher seien diese Erwerbe in Österreich steuerpflichtig. Darüber hinaus seien die entsprechenden innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Mehrwertsteuer befreit, und die Lieferer hätten diese Steuer daher zu Unrecht für diese Lieferungen in Rechnung gestellt. Nach § 11 Abs. 12 UStG 1994, mit dem Art. 203 der Richtlinie umgesetzt werde, schuldeten die Lieferer diese jedoch. Insoweit versagte die Steuerverwaltung D den Vorsteuerabzug der in den betreffenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Und so entschied das Gericht der EU (EuG):
„Die betreffenden Artikel 40, 41 und 203 der Richtlinie 2006/112/EG sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit stehen der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände mit der Begründung der Mehrwertsteuer unterwirft, dass der Erwerber diesen Erwerb unter der ihm von diesem Mitgliedstaat erteilten Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer getätigt hat, wenn ein solcher Erwerb mit einer von der Mehrwertsteuer befreiten innergemeinschaftlichen Lieferung einhergeht, für die in diesem Mitgliedstaat nach der in Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Regel aufgrund der irrtümlichen Inrechnungstellung der Mehrwertsteuer für diese Lieferung eine Steuerschuld besteht.“
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Steuerverwaltung die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innergemeinschaftlichen Lieferungen als von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze behandelt hat. Die Steuerverwaltung wandte auf diese Lieferungen jedoch die in Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellte Regel an und begründete dies damit, dass in den Rechnungen für diese Lieferungen zu Unrecht die Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei. Hierzu ergibt sich aus Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 41 und 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie jeweils unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen unterliegen und einen ihnen eigenen Zweck verfolgen. Sofern die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind, spricht somit nichts in diesen Bestimmungen gegen ihre gleichzeitige Anwendung auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb und auf eine wegen des irrtümlichen Ausweises der Mehrwertsteuer in einer Rechnung steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Bezüglich der Überlegungen des Gerichts zu den Grundsätzen der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit siehe RZ 32 ff. im Urteil. Nach Ansicht des EuG verstößt die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe im Registrierungsmitgliedstaat nicht gegen die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit, wenn die entsprechenden innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Mehrwertsteuer befreit sind und im Registrierungsmitgliedstaat eine Steuerschuld für diese Lieferungen nach der in Art. 203 dieser Richtlinie aufgestellten Regel besteht.
Das ausführliche Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Februar 2026 in der Rechtssache T‑638/24 Finanzamt Österreich (Acquisition und livraison intracommunautaires - double imposition) finden Sie hier.