EuG-Schlussanträge: Veräußerung von Krediten unter Zurückbehaltung der Kreditverwaltung gegen Entgelt

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In einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) Gelegenheit, die in Artikel 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt Steuerbefreiung für bestimmte Finanzdienstleistungen weiter zu präzisieren. Zunächst hatte jedoch die Generalanwältin das Wort.

Hintergrund

Der vorliegende Fall betrifft im Wesentlichen die Mehrwertsteuer auf die Verbriefung von Wohnungsbaukrediten. Die Verbriefung umfasst Transaktionen, die es unter anderem einem Kreditgeber ermöglichen, eine Reihe von Krediten zu refinanzieren, indem er sie in handelbare Wertpapiere umwandelt. Im Rahmen einer solchen Transaktion überträgt das Unternehmen (hier: A Oy), das Teil einer Bankengruppe ist und dessen Tätigkeit die Gewährung von Wohnungsbaukrediten umfasst, diese Kredite an ein Tochterunternehmen (B Oy), damit dieses Unternehmen durch die übertragenen Kredite besicherte handelbare Schuldverschreibungen ausgeben kann. Diese Transaktion ermöglicht es der Bankengruppe, ihre Aktivitäten zu refinanzieren. Da das Spezialunternehmen lediglich das Refinanzierungsinstrument emittiert, verbleibt die Verwaltung der Kredite in der Verantwortung der Bank, die die Hypothekenverträge abgeschlossen hat und über die dafür erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen verfügt.

Was die steuerliche Behandlung der Kreditverbriefung angeht, wäre es für die Bankengruppe von Vorteil, wenn die Vergütung, die die Bank von dem Sonderunternehmen für die Kreditverwaltung erhält, nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würde. Letzteres Unternehmen hat kein Recht auf Vorsteuerabzug, da seine Tätigkeiten der Emission von Schuldverschreibungen und der Kreditvergabe von dieser Steuer befreit sind. Sollten diese Umsätze nicht befreit, müsste die Bankengruppe die auf die Kreditverwaltung erhobene Mehrwertsteuer tragen.

Vorlagefragen und Schlussanträge

Konkret betreffen die drei Vorlagefragen die Steuerbefreiung (1) der Verwaltung von Krediten (wenn ein Finanzunternehmen die von ihm an einen Kunden gewährten Kredite an ein anderes Finanzinstitut veräußert und diese Kredite nach deren Veräußerung gegen Entgelt weiterhin selbst verwaltet), (2) der Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten (im Fall, in dem das Finanzunternehmen Kredite verwaltet, mit denen eine von einem anderen Finanzinstitut ausgegebene Anleihe besichert wird), sowie (3) der Umsätze im Geschäft mit Forderungen (wenn das Finanzunternehmen auf ein anderes Finanzinstitut übertragene Forderungen verwaltet).

Hierzu hat die Generalanwältin (GA) heute ihre Schlussanträge vorgelegt. Deren Antwort auf die drei Vorlagefragen beziehungsweise ihre Empfehlungen für das Gericht der EU sind eindeutig – negativ, aus Sicht der Bankengruppe. Alle drei erwähnten Dienstleistungen sollen nicht unter die in den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 135 der der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung fallen.

(1): Verwaltung eines Kredits durch ein Unternehmen, das diesen Kredit nach seiner Gewährung verkauft hat und ihn für den Käufer gegen Entgelt weiter verwaltet

Die Auslegung dieser Beschränkung muss aus den allgemeinen Grundsätzen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems abgeleitet werden. Dies führt zu dem Schluss, so der GA, dass die Kreditverwaltung nicht von der Mehrwertsteuer befreit sein sollte, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung zur Kreditgewährung durch den aktuellen Kreditgeber. Die Befreiung der Kreditverwaltung soll sicherstellen, dass alle im Rahmen eines Kreditverhältnisses erbrachten Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind, wobei die Möglichkeit ausgeschlossen wird, die (befreite) Kreditverwaltung an einen Dritten auszulagern.

(2): Verwaltung eines Kredits durch ein Unternehmen, das diesen Kredit verkauft hat und ihn gegen Entgelt für den Käufer, der eine durch diesen Kredit besicherte Anleihe begeben hat, weiter verwaltet

Wenn die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. c vorgesehene Befreiung auch für die Kreditverwaltung gelten könnte, würde nach Dafürhalten des GA die in Buchst. b vorgesehene Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Befreiung für die Kreditverwaltung umgangen. Um solche Folgen zu vermeiden, sei Art. 135 Abs. 1 Buchst. b als lex specialis anzusehen, die für Ausnahmen im Zusammenhang mit Kreditverwaltungsgeschäften gilt. Folglich findet der erste Teil von Art. 135 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie keine Anwendung auf die Kreditverwaltung.

Was den zweiten Teil von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe c der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, nämlich „die Verwaltung von Kreditgarantien durch den Kreditgeber“, weist der GA darauf hin, dass die Verwaltung von Garantien im Zusammenhang mit einem Kredit für den Käufer dieses Kredits durch den ursprünglichen Kreditgeber ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe c der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt. Nach dieser Bestimmung ist eine solche Verwaltung von Kreditgarantien nur dann befreit, wenn sie „von demjenigen vorgenommen wird, der den Kredit gewährt“.

Zu (3):  Umsätze im Geschäft mit Forderungen, wenn das Finanzunternehmen auf ein anderes Finanzinstitut übertragene Forderungen verwaltet

Die Tatsache, dass die angeblich nebenläufige Dienstleistung in gleicher Weise von einem Dritten erbracht werden könnte oder dass diese Dienstleistung vom Anbieter in der Praxis unabhängig von der angeblich hauptsächlichen Dienstleistung angeboten wird, spricht gegen das Vorliegen einer Nebenleistung. Diese „Unabhängigkeitsregel“ erscheint angemessen, um die Steuerneutralität zu gewährleisten und den Wettbewerb zu schützen. Insbesondere wenn die angeblich nebenbei erbrachte Dienstleistung auch unabhängig von anderen Steuerpflichtigen bezogen werden kann, würden diese einen Wettbewerbsnachteil erleiden, wenn diese Dienstleistung als Nebenleistung zu einer anderen Dienstleistung als steuerbefreit angesehen würde. Somit verhindere die „Unabhängigkeitsregel”, dass die Wahl eines Dienstleisters durch eine günstigere Mehrwertsteuerbehandlung beeinflusst wird.

Fundstelle

Schlussanträge der Generalanwältin Maja Brkan vom 25. Februar 2026, T184/25 Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö. – Die Schlussanträge sind derzeit (noch) nicht in der deutschen Fassung verfügbar.

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