EuGH: Nichtumsetzung von Artikel 8 Abs. 7 der ATAD-Richtlinie durch Belgien

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Der Europäische Gerichtshof hatte zu klären, ob Belgien dadurch gegen seine Umsetzungsverpflichtung verstoßen hat, dass es die Möglichkeit des Steuerabzugs nach Art. 8 Abs. 7 der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) nicht umgesetzt hat. Belgien wollte im Interesse eines stärkeren Schutzes seiner Steuerbemessungsgrundlage keinen solchen Abzug zulassen. Dies hielten die Europarichter in ihrem aktuellen Urteil für nicht zulässig.

Hintergrund

Die Richtlinie 2016/1164, Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD), verpflichtet bei im Ausland niedrig besteuerten Erträgen zu einer Hinzurechnungsbesteuerung. Dabei werden die von der Tochtergesellschaft im Ausland erzielten Einkünfte als Einkünfte der Muttergesellschaft im Inland erfasst und mit dem (höheren) belgischen Steuersatz belastet. Art. 8 Abs. 7 ATAD beschränkt diese Rechtsfolge, indem die im Ausland gezahlte (niedrigere) Steuer von der inländischen (höheren) Steuerschuld der Muttergesellschaft abgezogen werden können. Die Kommission hatte Belgien dazu aufgefordert, binnen einer Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 7 zu erlassen. Dies hatte Belgien aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Belgien wollte im Interesse eines stärkeren Schutzes seiner Steuerbemessungsgrundlage keinen solchen Abzug zulassen und berief sich darauf, dass die ATAD nur eine Mindestharmonisierung regele. Darin sah die Kommission eine Vertragsverletzung und erhob im August 2023 Klage beim EuGH.

Die belgischen Behörden machten geltend, die betreffende belgische Bestimmung werde nur im Fall von Steuermissbrauch angewandt; dort sei der abschreckende Charakter von großer Bedeutung und es sei daher unangebracht, einen Abzug ausländischer Steuern zu erlauben. Darüber hinaus sei - erstens - Art. 8 Abs. 7 ATAD nur anwendbar, wenn sich der Mitgliedstaat für die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie entscheide. Zweitens falle die abschreckende Wirkung der Doppelbesteuerung im Fall der Anwendung von Art. 8 Abs. 7 weg.

Die Generalanwältin war in ihren Schlussanträgen vom 22. Mai 2025 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vorwurf der Vertragsverletzung bei Wahl der Hinzurechnungsbesteuerung schon bei teleologischer Auslegung dieser Norm, jedenfalls aber aufgrund der bloßen Mindestharmonisierung der Richtlinie unbegründet ist. Dem ist der EuGH (wie nachstehend ausgeführt) im Ergebnis nicht gefolgt.

Entscheidung des EuGH

Die Argumentation Belgiens ließ der EuGH nicht gelten. Da Belgien nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie 2016/1164 nachzukommen, habe Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen. Damit bestätigt der EuGH das Vorbringen der Kommission.

Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass Belgien zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie verpflichtet war. Dieser Verpflichtung wurde zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 gesetzten Frist nicht nachgekommen. Belgien hatte bei Ablauf der Frist noch keine Vorschriften erlassen, um Art. 8 Abs. 7 nachzukommen. Der EuGH weist darauf hin, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, so dass spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können.

Zwar sei den Mitgliedstaaten die Freiheit bei der Wahl der Mittel und Wege zur Umsetzung der Richtlinie überlassen, doch lässt dies trotz allem die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten. Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, mahnte der EuGH.

Der Wortlaut des Artikel 8 Abs. 7 hat mithin für die Mitgliedstaaten zwingenden Charakter, indem er diese verpflichtet, in ihrem jeweiligen nationalen Recht für den Steuerpflichtigen, der in dem jeweiligen Mitgliedstaat seinen Steuersitz oder Steuerstandort hat, die Möglichkeit eines Abzugs vorzusehen, welcher der Steuer entspricht, die das von diesem Steuerpflichtigen beherrschte Unternehmen oder die von ihm beherrschte Betriebsstätte in dem Land, in dem es bzw. sie steuerpflichtig ist, entrichtet hat.

Zum anderen ist der Wortlaut von Art. 8 Abs. 7 ATAD allgemein formuliert und erwähnt keine Ausnahme von der dort vorgesehenen Verpflichtung. Insbesondere verweist diese Bestimmung für die Berechnung des Steuerabzugs zwar auf das nationale Recht, doch bedeutet dieser Verweis nicht, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, diese Bestimmung nicht in ihren jeweiligen Rechtsordnungen umzusetzen. Vielmehr bedeute dies, so der EuGH, dass die Modalitäten für die Berechnung dieses Steuerabzugs durch das nationale Recht vorzusehen und festzulegen sind.

Folglich steht es den Mitgliedstaaten auch nicht frei, auf Einkünfte von beherrschten ausländischen Unternehmen aus unangemessenen Gestaltungen entweder Art. 7 Abs. 2 Buchst. b ATAD oder eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch anzuwenden, die für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit ausschließt, den in Art. 8 Abs. 7 ATAD vorgesehenen Abzug in Anspruch zu nehmen.

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 25. Februar 2026 in der Rechtssache C524/23 Kommission/ Belgien (Directive 2016/1164 - Double imposition).

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