EuGH: Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz und unselbstständiger Nebenleistung zur Beherbergung

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Das in § 12 Absatz 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz enthaltene Verbot der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für (Neben)Leistungen, die nicht unmittelbar der kurzfristigen Vermietung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, stehen grundsätzlich nicht im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden, gleichzeitig aber unter anderem auf die Einhaltung des Grundsatzes der Neutralität verwiesen.

Hintergrund

In den drei Rechtssachen, in denen Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs ergangen sind, geht es um die Frage der Vereinbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz mit der Mehrwertsteuerrichtlinie. Konkret: Müssen das Frühstück oder andere Nebenleistungen von Hotels und ähnlichen Einrichtungen, die eine kurzfristige Beherbergung anbieten, getrennt von der Beherbergungsleistung besteuert werden, oder können sie als Nebenleistungen zu demselben, niedrigeren Satz wie die Hauptleistung besteuert werden? Diese Frage hat der BFH in drei verbundenen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Der BFH hatte dabei unter anderem ausgeführt, dass die nationale Vorschrift in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unionsrechtskonform sei und eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zulässig bleibe – vorausgesetzt es drohe keine Wettbewerbsverzerrung. Mehr zu den am 25. September 2025 ergangenen Schlussanträgen von Generalanwältin Ćapeta in unserem Blogbeitrag vom 25. September 2025 (mit weiteren Ausführungen zum Thema). Die Generalanwältin ging in ihren Schlussanträgen u. a. davon aus, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStRL) einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht entgegensteht. 

Entscheidung des EuGH

Die konkreten Bestimmungen in der MwStRL stehen einer nationale Regelung nicht entgegen, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH könne ein Mitgliedstaat, wenn er beschlossen hat, von der in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten Möglichkeit des ermäßigten Mehrwertsteuersatz Gebrauch zu machen, die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie beschränken.

Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliege jedoch der zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung dieses ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob es sich um die Erbringung von Dienstleistungen handelt, die getrennt von den übrigen Leistungen dieser Kategorie als solche bestimmbar sind. Insofern ergibt sich für den EuGH (vorbehaltlich der vom BFH noch vorzunehmenden Prüfungen), dass Deutschland bei der Ausübung des nach Art. 98 MwStRL eingeräumten Spielraums auf der Grundlage objektiver, klarer und genauer Kriterien die konkreten und spezifischen Leistungen der in Anhang III Nr. 12 der MwStRL genannten Leistungskategorie bestimmt hat.

Der BFH hatte in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausgeführt, dass das sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ergebende Aufteilungsgebot nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Ein Hotel dürfe z. B. nicht Frühstück und/oder Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN-Netzwerke zu einem Steuersatz anbieten bzw. bereitstellen, der günstiger sei als derjenige, der für die gleichen Leistungen gelte, die ein Wirtschaftsteilnehmer wie ein Gastronom oder ein Parkhaus- oder Saunabetreiber in der unmittelbaren Nachbarschaft erbringe.

Unter diesen Umständen und vorbehaltlich der Prüfungen, die der BFH in Bezug auf die Frage der Vergleichbarkeit der Dienstleistungen mit denen anderer Wirtschaftsteilnehmer vorzunehmen hat (hierzu: RZ 71 und 72 im Urteil), ist aus Sicht des EuGH davon auszugehen, dass eine nationale Regelung, die zwar konkrete und spezifische Aspekte der Leistungskategorie im Sinne von Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie, auf die ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, festlegt, es aber erlaubt, die kurzfristige Beherbergung von Leistungen, die nicht unmittelbar dieser kurzfristigen Beherbergung dienen, zu trennen, „offenbar“ (Zitat EuGH) nicht unvereinbar mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist.

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 5. März 2026 in den verbundenen Rechtssachen J-GmbH (C409/24), D (C410/24) und D GmbH & Co. KG (C411/24).

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