EuGH: Treueprogramm mit umsatzabhängig erworbenen Punkten ist kein Gutschein

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Erneut war der Europäische Gerichtshof zur Definition eines Gutscheins gefragt. Das schwedische Vorabentscheidungsersuchen betrifft ein Treueprogramm mit auf der Grundlage des Kaufpreises erworbenen Punkten, die in Verbindung mit einem künftigen Kauf später in einem „Punkteshop“ eingelöst werden können. Das Gericht entschied, dass Treuepunkte dieser Art keinen „Gutschein“ im Sinne von Artikel 30a der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen.

Generalanwältin Juliane Kokett hatte es in ihren Schlussanträgen treffend und mit einer Prise Humor auf den Punkt gebracht um die Situation in dem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen zur erneuten Auslegung der Definition eines Gutscheins nach Art. 30a und 30b der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStRL) zu beschreiben: „Ben Terra, ein Steuerrechtswissenschaftler, schrieb in einem seiner zahlreichen Aufsätze: There are certain things that get better with age. Regretfully, the Voucher Directive, in respect of which it has taken the Member States so long to agree to the content, is not one of them.“

Die Gutschein-Variante im aktuellen Fall ergibt sich bereits aufgrund der beiden Vorlagefragen in der notwendigen Deutlichkeit: 

(1)  Stellt ein Instrument in Form von Punkten einen Gutschein gemäß Art. 30a MwStRL dar, wenn die Punkte im Rahmen eines Kundentreueprogramms gewährt werden und ein Kunde, der Gegenstände kauft, Punkte in Abhängigkeit von der Höhe des Einkaufs erhält und danach in Verbindung mit einem künftigen Kauf berechtigt ist, die Punkte zu nutzen, um weitere Gegenstände aus dem Sortiment des Verkäufers zu erhalten?

(2)  Falls Frage 1 bejaht wird, wie ist die Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 73a der MwStRL festzulegen, wenn die Punkte genutzt werden, um Gegenstände vom Verkäufer zu erhalten?

Ebenso deutlich und unzweideutig hat der EuGH entschieden.

Der in Art. 30a Nr. 1 definierte Begriff „Gutschein“ erfasst nicht die Zuteilung von Punkten, die ein Lieferant seinen Kunden im Rahmen eines Kundentreueprogramms gewährt, bei dem diese Punkte anhand der Höhe des Einkaufs festgesetzt werden und von den Kunden genutzt werden, um bei einem erneuten Einkauf bei diesem Lieferanten zusätzliche, von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände zu erhalten, sofern bei diesen Punkten keine Verpflichtung des Lieferanten besteht, sie als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen anzunehmen.

Im vorliegenden Fall bezieht sich die interessierende Frage ausschließlich darauf, ob bei dem in Rede stehenden Instrument „die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen“.

Dies bedeutet, dass Instrumente von der Einstufung als „Gutschein“ ausgeschlossen sind, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, sondern ihn beispielsweise lediglich zu einem Preisnachlass bei einem späteren Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen berechtigen.

Im vorliegenden Fall sind die den Kunden je nach Höhe ihrer Einkäufe gutgeschriebenen Punkte im Punkteshop der Steuerpflichtigen in Verbindung mit einem erneuten Kauf von Waren bei ihr zu verwenden und ermöglichen es den Kunden, von diesem Unternehmen angebotene Waren von geringem Wert zu erhalten.

Unter diesen Umständen beinhalten solche Punkte keine Verpflichtung für den Lieferanten, bei dem sie vorgelegt werden, sie als Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen anzunehmen. Die Punkte berechtigen ihren Inhaber lediglich, wenn er sich zu einem erneuten Einkauf bei diesem Lieferanten entschließt, als Prämie zusätzliche Waren zu erhalten.

Das ausführliche EuGH-Urteil vom 5. März 2026 in der Rechtssache C-436/24 Lyko Operations finden Sie hier.

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