Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung keine Geschäftsveräußerung
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Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere ‑‑hier zehn‑‑ Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom ‑‑wie zuvor‑‑ als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf von ihr gepachteten Flächen einen Solarpark. Den von ihr produzierten Solarstrom speiste die Klägerin auf der Grundlage eines von ihr mit einer Netzbetreiberin und einer Direktvermarkterin geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das öffentliche Netz ein und erhielt dafür die tarifliche Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG).
Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin die Photovoltaikanlage jeweils zu einem (bestimmten räumlich umgrenzten) Teil an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften, wobei die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur bei der Klägerin verblieb und den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen wurde. Fortan erfolgte die Stromproduktion durch die einzelnen Erwerberinnen, deren Produktionskapazitäten - je nach Größe des übernommenen Anlagenteils - zwischen 8,5 % und 12,5% der vormaligen Gesamtkapazität der Klägerin erreichten.
Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Netzbetreiberin/Direktvermarkterin blieben unverändert. Im Innenverhältnis zu den Erwerberinnen wurde mit jeweils geschlossenen Einspeise- und Abrechnungsverträgen vereinbart, dass die Erwerberinnen den gesamten produzierten Strom an die Klägerin zu liefern hatten. Diese hatte den Strom abzunehmen, ihn auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz der Netzbetreiberin einzuspeisen, das Entgelt zu vereinnahmen und anschließend gegenüber den Erwerberinnen nach den von diesen produzierten Strommengen abzurechnen und auszuzahlen.
Die Klägerin stand auf dem Standpunkt, dass es sich bei den Veräußerungen um sogenannte Geschäftsveräußerungen im Ganzen gehandelt habe, die gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar seien.
Die Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegt, wenn der Unternehmer mehrere ‑‑hier zehn‑‑ Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort produzierten Strom ‑‑wie zuvor‑‑ als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.
Von einer Fortführung der Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetzt. Danach hat die Klägerin ihre wirtschaftliche Tätigkeit, die nach den Verhältnissen des Streitfalls im Wesentlichen durch eine wertbestimmende Einspeisetätigkeit geprägt war, selbst fortgeführt, so dass im Streitfall die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG am Erfordernis einer Unternehmensübertragung scheitert.
Maßgeblich für die Beurteilung im Streitfall ist, dass der Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nur dem Anlagenbetreiber zusteht (z.B. gemäß § 3 Nr. 2, § 16 EEG i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25.10.2008, BGBl I 2008, 2074) und dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin durch den von ihr abgeschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrag geprägt war, auf dessen Grundlage sie den in der gesamten Anlage produzierten Strom in das Netz einspeisen und dafür die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz im Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses vorgesehene Vergütung vereinnahmen konnte.
Dieser Vergütungsanspruch, der für ihre wirtschaftliche Tätigkeit wertbestimmend war, sollte ‑‑jedenfalls nach den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Sub-KGs‑‑ erhalten bleiben, da die Erwerber für die von der Klägerin veräußerten Anlagen aufgrund gesetzlicher Neuregelungen eigene Einspeiseverträge allenfalls nur zu ungünstigeren Konditionen hätten abschließen können.
Die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin war somit wesentlich durch den bestehenden und in dieser Form nicht übertragbaren Netzanschluss- und Einspeisevertrag geprägt, auf dessen Grundlage sie den im gesamten Solarpark produzierten Solarstrom in das öffentliche Netz einspeisen und die dafür zum Abschlusszeitpunkt festgelegte Vergütung vereinnahmen konnte. Diese Einspeiserechte, die nicht auf die Sub-KGs übertragen wurden, sondern bei der Klägerin zur fortgeführten Stromeinspeisung verblieben, waren für ihre wirtschaftliche Tätigkeit damit wertbestimmend.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 13. November 2025 (V R 32/24), veröffentlicht am 19. März 2026.