Zurückweisung von Einsprüchen gegen den Rechnungszinsfuß bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
- 1 Minute Lesezeit
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 18. März 2026 eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der sämtliche zu diesem Stichtag anhängigen und zulässigen Einsprüche zurückgewiesen werden, die sich gegen den gesetzlich festgeschriebenen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen richten.
Seit Jahren wird der starre Rechnungszinsfuß von 6 Prozent für die steuerliche Bewertung von Pensionsrückstellungen als verfassungsrechtlich bedenklich kritisiert. Im anhaltenden Niedrig- und Nullzinsumfeld führt der hohe Abzinsungssatz dazu, dass Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz deutlich niedriger angesetzt werden als in der Handelsbilanz. Die aktuelle Zurückweisung betrifft Einsprüche gegen:
- Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
- Gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG
- Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags
- Gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
- Ablehnungsbescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen betreffen
- Darüber hinaus erfasst die Allgemeinverfügung auch außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung entsprechender Festsetzungen oder Feststellungen, sofern diese am 18. März 2026 anhängig und zulässig waren.
Steuerpflichtige, deren Einsprüche von der Allgemeinverfügung erfasst werden, haben die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Finanzgericht zu erheben. Betroffene Unternehmen sollten zeitnah prüfen, ob ihre Rechtsbehelfe von der Verfügung erfasst sind, und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Fundstelle
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. März 2026