Kirchensteuerpflicht: Nachweis des Wiedereintritts in die Kirche

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Ob ein ehemaliges Kirchenmitglied wirksam wieder in die Kirche eingetreten ist, richtet sich allein nach innerkirchlichem Recht – und dieses müssen Finanzgerichte so anwenden, wie es die Kirche selbst versteht. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt und die Festsetzung evangelischer Kirchensteuer aufgehoben, weil das Finanzgericht die kirchenrechtlichen Voraussetzungen eines Wiedereintritts nicht hinreichend geprüft hatte.

Kirchensteuern sind ausschließlich von Kirchenmitgliedern zu entrichten. Die Frage, wer Mitglied einer Kirche ist, regeln die Kirchen kraft ihres Selbstbestimmungsrechts eigenständig, das ihnen durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV als Teil ihrer „eigenen Angelegenheiten" gewährleistet wird. Finanzgerichte sind daher nicht befugt, die Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts eigenständig nach ihren Maßstäben auszulegen. Vielmehr haben sie das kirchliche Recht so anzuwenden, wie es von den zuständigen innerkirchlichen Stellen verstanden und praktiziert wird. Dies gilt nach einem Urteil des X. Senats des Bundesfinanzhofs vom 30.10.2025 (Az. X R 28/22) insbesondere auch für Vorschriften über den Wiedereintritt ehemaliger Kirchenmitglieder.

Im entschiedenen Fall wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung evangelischer Kirchensteuer durch das Kirchensteueramt für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2018. Er wies nach, dass er im Jahr 1973 aus der evangelischen Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt nahm gleichwohl eine fortbestehende Kirchenmitgliedschaft an und berief sich auf einen angeblichen Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985. Als Belege dienten ihm insbesondere eine alte Karteikarte sowie der Umstand, dass der Kläger über einen langen Zeitraum hinweg Kirchensteuer entrichtet hatte. Das Finanzgericht München folgte dieser Einschätzung, bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts zum maßgeblichen innerkirchlichen Recht seien unzureichend, um einen wirksamen Wiedereintritt annehmen zu können. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht insbesondere aufzuklären haben, ob und unter welchen Bedingungen ein ehemaliges Kirchenmitglied mit damaligem Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg seinen Wiedereintritt in die evangelische Kirche wirksam gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.

Fundstelle
BFH-Urteil vom 30. Oktober 2025, X R 28/22

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