Rückwirkende Geltung des § 13b Abs. 10 ErbStG zum 01.07.2016 verfassungsgemäß

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Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 vollzogen wurden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. II R 7/23) entschieden.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12). Darin hatte das BVerfG das seinerzeit geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt, dessen Fortgeltung jedoch übergangsweise angeordnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum 30.06.2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Diese Frist konnte indes nicht eingehalten werden: Zwar hatte der Bundestag die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer am 24.06.2016 beschlossen, doch rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Die Neuregelung vom 04.11.2016 wurde schließlich erst am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Ihr zeitlicher Anwendungsbereich erstreckt sich dabei rückwirkend auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016.

Im Streitfall war die Schenkung am 24.07.2016 und damit vor der Verkündung der Neuregelung ausgeführt worden. Die Klägerin machte geltend, dass die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf diesen Vorgang verfassungswidrig sei. Der BFH teilte diese Auffassung nicht. Zwar stehe das im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankerte Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer echten Rückwirkung von Gesetzen grundsätzlich entgegen. Dieses Verbot greife jedoch dann nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage habe bilden können – etwa weil die Betroffenen mit einer Rechtsänderung rechnen mussten. So lag der Fall hier: Mit dem Beschluss des Bundestags vom 24.06.2016 sei ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Dass der Bundesrat anschließend den Vermittlungsausschuss angerufen habe, führe zu keiner anderen Bewertung, da die Regelungen des § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 unberührt geblieben seien.

Fundstelle
Urteil vom 20. November 2025, II R 7/23

 

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